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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 353/07·26.04.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnis-/StraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Anordnung nach summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig und wog die Interessen zu Lasten des Antragstellers ab. Toxikologisches Gutachten und Geständnisse weisen auf Kokain‑ und relevanten THC‑Konsum hin; daher rechtfertigt die Gefahr für die Allgemeinheit die sofortige Vollziehung. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Kammer in einer summarischen Interessenabwägung; ist die angegriffene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, kann der Antrag abgewiesen werden.

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Der nachgewiesene Konsum harter Betäubungsmittel (z. B. Kokain) schließt grundsätzlich die Kraftfahreignung aus; bereits einmaliger oder hochdosierter Konsum kann zur Ungeeignetheit führen.

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Überschreitet ein gemessener THC‑Wert den durch die Grenzwertkommission festgelegten Schwellenwert nach § 24a StVG, rechtfertigt dies die Annahme zeitnahen Konsums mit beeinträchtigender Wirkung und ist für relevanten Cannabiseinfluss erforderlich und ausreichend.

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Liegen rechtsmedizinische Befunde, hohe Stoffkonzentrationen und Geständnisse vor und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Probenfehler, rechtfertigt dies die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung, wenn das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr überwiegt.

Relevante Normen
§ StVG § 3 Abs. 1§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2007 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 21. November 2006, demzufolge der Antragsteller am 4. August 2006 164 ng/ml Kokain im Blut hatte. Außerdem wurde das Stoffwechselprodukt dieses Betäubungsmittels (1.620 ng/ml) nachgewiesen. Dies spricht nach Bewertung des Gutachters für einen hochdosierten und wiederholten Konsum. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass die Blutprobe vertauscht oder dass die Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Vielmehr hat der Antragsteller selbst eingeräumt, jedenfalls am 1. August 2006 Kokain konsumiert zu haben. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei weder drogensüchtig noch konsumiere er regelmäßig Kokain, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Bereits wegen des Kokainkonsums ist der Antragsteller ungeeignet zum Führen zum Kraftfahrzeugen. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass der Antragsteller am 3. August 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

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Nach dem Ergebnis des vorgenannten toxikologischen Gutachtens vom 21. November 2006 betrug der am 4. August 2006 um 01.30 Uhr gemessene THC-Wert 3,7 ng/ml und überschritt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich. Dies rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Hiergegen wendet der Antragsteller lediglich ein, zwischen seiner Autofahrt am 3. August 2006 gegen 22.30 und der Blutentnahme am 4. August um 1.30 Uhr hätte geraume Zeit gelegen und deshalb könne nicht von einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis ausgegangen werden. Dies ist nicht nachvollziehbar. Drei Stunden vor der Blutentnahme könnte allenfalls von einer noch höheren Konzentration der Droge ausgegangen werden, zumal der Kläger gerade nicht vorgetragen hat, erst nach Fahrtende Cannabis konsumiert zu haben (ab diesem Zeitpunkt befand er sich auch nahezu durchgängig unter polizeilicher Beobachtung). Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht auch der Umstand, dass er den Bußgeldbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 2. Januar 2007 mit der Sachverhaltsfeststellung, dass er ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Kokain und Cannabis geführt hat, rechtskräftig werden ließ.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.