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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 3476/17·07.06.2018

Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, weist ihn aber aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ab. Es stellt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers wegen wiederholter Steuerrückstände und fehlendem tragfähigen Sanierungskonzept fest. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und ein Androhungsvollstreckungsmittel ist zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung aus öffentlich‑rechtlichen Gründen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und das Privateininteresse zurücktreten muss.

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Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs‑ und Zahlungsverpflichtungen über längere Zeit nicht ordnungsgemäß nachkommt.

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Zur Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gehört die Prüfung der Verhältnismäßigkeit; bei Gefahr weiterer Schadenszufügungen kann auch eine erweiterte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gerechtfertigt sein.

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Die bloße Vorliebeerklärung zur künftigen Inanspruchnahme eines Steuerberaters oder zeitlich begrenzte Absichtserklärungen genügen nicht, um ein dauerhaft tragfähiges Sanierungskonzept zu begründen, wenn wiederholt Rückstände oder neue Forderungen auftreten.

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Für die Beurteilung der Gewerbezuverlässigkeit sind die Ursachen einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unerheblich; bei anhaltender Leistungsunfähigkeit ist vom Gewerbetreibenden die Aufgabe des Betriebs zu erwarten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Gewerbeordnung

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12014/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen im maßgelblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers daraus, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts I.     vom 12. Januar 2017 erfolgte, wonach für den Antragsteller Steuerrückstände in Höhe von 8.714,33 € bestanden. In der Folgezeit reduzierte der Antragsteller diese Rückstände zwar auf 3.691,01 € im Februar 2017. Nach Mitteilung des Finanzamts I.     liefen für den Antragsteller bis zum 6. Oktober 2017 jedoch wieder Steuerrückstände in Höhe von 9.467,73 € auf. Zudem bestanden für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 2.463,54 €.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Reduzierung der Steuerschuld um 5.394,00 € erreicht habe, lässt dies die Unzuverlässigkeit nicht entfallen. Ein dauerhaft tragfähiges Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers ist nicht erkennbar, vielmehr haben sich die Zahlungsrückstände des Antragstellers nach Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Ergebnis weiter erhöht. Die bloßen Absichtserklärungen des Antragstellers, zukünftig einen Steuerberater zur professionellen Unterstützung zu beauftragen und die Steuerrückstände bis Ende Januar bzw. bis Ende April 2018 vollständig zu begleichen, sind für sich genommen nicht ausreichend, um von einem dauerhaft tragfähigen Sanierungskonzept auszugehen. Überdies sind ausweislich einer telefonischen Mitteilung des Finanzamts I.     vom 29. Mai 2018 seit diesen Ankündigungen im gerichtlichen Verfahren keine steuerrechtlichen Erklärungen oder Zahlungen beim zuständigen Finanzamt eingegangen.

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Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6.14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris Rn. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, juris Rn. 15.

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Ein Ermessensfehlgebrauch, aufgrund der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts ‑ wie der Antragsteller meint ‑ ist nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegnerin im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ein Ermessen nicht zusteht. Aber auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, der der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung einen Ermessenspielraum einräumt, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nicht ‑ wie der Antragsteller meint ‑ übersehen, dass zwischenzeitlich eine Reduzierung der Steuerrückstände erfolgte, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass eine solche nicht dauerhaft erfolgt ist, sondern im Oktober 2017 ein höherer Steuerrückstand bestand als bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens. Dies ist auch zutreffend. Auch ergibt sich aus der Aufhebung der Ladung vom 12. Januar 2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft kein anderer als der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Sachverhalt. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt, dass für den Antragsteller zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorliegen. Soweit ersichtlich beziehen sich diese ‑ etwas Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht geltend gemacht ‑ nicht auf die aufgehobene Ladung vom 12. Januar 2017, sondern auf Vorfälle im Jahr 2016.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren.

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Vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, juris.