Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung wegen Amphetaminkonsums. Das VG Gelsenkirchen stellte fest, dass die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und wog die Interessen ab. Wegen der bestehenden Ungeeignetheit und der überwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit wurde die sofortige Vollziehung bestätigt; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminkonsums abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Eilverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, bleibt die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Amphetamin) kann die Kraftfahreignung nach Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV ausschließen, auch ohne Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung der Droge.
Anhaltspunkte wie Besitz von Betäubungsmitteln und eigene Geständnisse können im summarischen Verfahren ausreichen, um die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
Bei der Anordnung sofortiger Vollziehung ist die Gefährdung der Allgemeinheit maßgeblicher Prüfungsmaßstab; überwiegt diese das Suspensivinteresse des Betroffenen, ist die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.
Der Nachweis der wiedererlangten Fahreignung ist in Widerspruchs- oder Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV zu führen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abglehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller mindestens einmal Amphetamin konsumiert hat. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller mehrfach Amphetamin konsumiert hat, ohne dass dies vorliegend einer Entscheidung bedarf. Der Antragsteller wurde als Beifahrer eines PKW auf einem Parkplatz überprüft und mit 2 Tüten Amphetamin angetroffen. Er gab laut Polizeiprotokoll vom 2. Dezember 2006 die Auskunft, das BTM gehöre ihm und er habe bereits mehrfach BTM konsumiert. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 2. Dezember 2006 hat er ferner selbst zu Protokoll gegeben und unterschrieben, dass er für einen Freund Pepp" (BtM) mitgebracht habe und hiervon auf dem Parkplatz der Diskothek Exhibition eine Nase voll konsumiert habe. Soweit mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller habe lediglich neugierigerweise an einem Päckchen mit Amphetamin gerochen, um den Inhalt festzustellen, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage des Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Unglaubhaft sind die lebensfremden Angaben der Antragsschrift auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller noch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Anhörungsverfahrens am 23. März 2007 jedenfalls den einmaligen Amphetaminkonsum zugestanden hat.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.