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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 342/10·20.04.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung samt Anordnung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, weist ihn aber aus Interesseabwägung als unbegründet ab, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Entscheidend ist der nachgewiesene Kokainkonsum, der die Kraftfahreignung regelmäßig ausschließt; polizeiärztliche Angaben sind im Verwaltungsverfahren verwertbar. Die sofortige Vollziehung und die Zwangsgeldandrohung sind deshalb zulässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch eine Interessenabwägung zu entscheiden; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur zu gewähren, wenn die Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegen.

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Die Einnahme sog. harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung in der Regel aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder ob es sich um Erst- oder Folgekonsum handelt (Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV).

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Angaben des Betroffenen aus polizeiärztlichen Untersuchungen sind im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren verwertbar; ein Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften begründet nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot im verwaltungsrechtlichen Verfahren.

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Ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, steht der zuständigen Behörde insoweit kein Ermessen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung von Zwangsgeld sind zulässig, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1456/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) und ob es sich um erstmaligen oder um Folgekonsum handelt. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller - wie er anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung am 5. April 2008 angegeben hat - Kokain bewusst eingenommen hat und dass ihm dieses Betäubungsmittel nicht auf sonstige Weise zugeführt worden ist, wie in der Anhörung gemutmaßt. Diese Angaben sind im Verwaltungsverfahren um die Feststellung der Kraftfahreignung verwertbar. Auf die Einhaltung strafprozessualer Vorschriften zum Richtervorbehalt oder einer Einwilligung des Betroffenen kommt es hier nicht an. Ein etwaiger Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung für die Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, begründet im vorliegenden Verfahren kein Verwertungsverbot. Es geht hier nicht um eine Bestrafung des Antragstellers wegen des Kokainkonsums, sondern um den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, der im öffentlichen Interesse liegt.

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Da hiernach bereits aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen die Ungeeignetheit feststeht, kommt es nicht darauf an, ob auch das zweimalige Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss innerhalb einer Zeitspanne von nur knapp sechs Monaten eignungsausschließend sein könnte, zumal die erste Fahrt nach gleichzeitigem Alkohol- und Drogenkonsum stattfand.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de