Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, da die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfällt und die Entziehungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein einmaliger Kokainkonsum begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Nachweis erfolgte durch Benzoylecgonin im Blut. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung ist zulässig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung versagt, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (insbesondere Kokain) begründet grundsätzlich die fehlende Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde.
Der Nachweis von Benzoylecgonin in einer toxikologischen Untersuchung begründet forensisch gesichert den Kokainkonsum; die konkrete Konzentration ist für die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Kraftfahreignung unerheblich (wenn auch für straf- oder ordnungsrechtliche Tatbestände nach § 24a StVG relevant).
Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Verwaltungsbehörde, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann wegen der Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Das Verwaltungsgericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen der Antragsgegnerin folgen und diese nach § 117 Abs. 5 VwGO übernehmen, soweit die Begründung tragfähig ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1608/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2013 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Antragsgegners zum Konsum sog. harter Drogen, zu denen Kokain gehört, gefestigter Rechtsprechung und den zugrundeliegenden Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Danach schließt die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 14. Januar 2013 forensisch gesichert. Nach Ziffer III. des Gutachtens („Toxikologische Beurteilung“) zeigt die chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes des Antragstellers, dass er Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem Nachweis von Benzoylecgonin, da Kokain u.a. zu Benzoylecgonin verstoffwechselt werde. Die Tatsache, dass Kokain nicht mehr nachweisbar war, erklärt sich dadurch, dass der letzte Kokainkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen haben muss. Die ermittelte Benzoylecgoninkonzentration lag zwar unterhalb des nach den Empfehlungen der gemeinsamen Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie bestehenden Wertes. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass kein Verstoß gegen § 24 a StVG vorliegt. Für die Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers ist die Höhe der Benzoylecgoninkonzentration unerheblich, da – wie bereits dargelegt – die Ungeeignetheit bereits bei einem einmaligen Kokain-Konsum anzunehmen ist, ohne dass der Betroffene unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben muss.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.