Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält das Vorgehen nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Insbesondere seien Verwarnung, Aufbauseminar und die folgenden Punktestände wirksam festgestellt. Widerspruch und Klage haben nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch summarische Interessenabwägung zu prüfen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Erfolgen die Verwarnung bei 8 Punkten und die Maßnahme des Aufbauseminars bei 14 Punkten ordnungsgemäß, ist § 4 Abs. 5 StVG nicht anwendbar und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der 18-Punkte-Grenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ohne Ermessen anzuordnen.
Die Zustellung per Einschreiben begründet die tatsächliche Vermutung der Kenntnisnahme; ein bloßes ‚sich-nicht-erinnern‘ des Betroffenen reicht in der Regel nicht aus, diese Wirksamkeit zu erschüttern.
Widerspruch und Klage gegen eine Entziehungsverfügung haben gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung, sodass berufliche Beeinträchtigungen nicht die Anordnung aufschiebender Wirkung rechtfertigen, wenn der Schutz der Verkehrsteilnehmer überwiegt.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7°K 1009/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. März 2007 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchs, der Klage und dieses Antrages ist hinzuzufügen, dass der Antragsteller zunächst ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bei 8 Punkten verwarnt worden ist. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und des Antragstellers in der Kopie einer eidesstattlichen Versicherung" (ohne Datum) kommt es dabei aber nicht auf die Verwarnung vom 21. Juni 2001 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Beiakte Heft°2 - BA 2 -) an, da die damals beachtlichen Verstöße offenbar inzwischen getilgt sind. Vorliegend ist die Verwarnung vom 12. Juli 2005 (Bl.°2 BA 2) maßgebend, die nach Aktenlage dem Antragsteller per Einschreiben zugestellt worden ist. Ein bloßes sich-nicht-erinnern" des Antragstellers - sollte seine Erklärung sich überhaupt auch auf diese Verwarnung beziehen lassen - ist im Hinblick auf die Zustellung per Einschreiben nicht erheblich. Im Übrigen hat der Antragsteller auch die Anordnung eines Aufbauseminars bei 14 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2006 nicht angefochten, sondern hat das Seminar besucht und die Bescheinigung dazu vorgelegt, ohne auf die angeblich fehlende Verwarnung hinzuweisen; dabei war er ausweislich der Akten auch damals anwaltlich beraten.
Sind somit die beiden ersten Stufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ordnungsgemäß erfolgt, kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 5 StVG nicht in Betracht und war der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG rechtlich (ohne Ermessen) verpflichtet, bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da der Antragsteller inzwischen mit (mindestens) 26 Punkten belastet ist und zumindest die letzte bekannte Eintragung auf einer Tat am 5. September 2006 beruht, die damit zeitlich nach der Teilnahme am Aufbauseminar (19. Mai - 1. Juni 2006) liegt, ist die Entziehungsverfügung vom 19. Februar 2007 offensichtlich rechtmäßig.
Angesichts dessen und der gesetzlichen Wertung, dass gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, können die vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen Probleme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte vielmehr überlegen, ob seine durch die Vielzahl der Eintragungen (10 registrierte Verstöße innerhalb von knapp 3 Jahren!) deutlich werdende Verkehrseinstellung nicht eine gründliche Aufarbeitung erforderlich macht, ehe er sich der in einem Wiedererteilungsverfahren erforderlichen Begutachtung stellt, § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der alten Klassen 1 und 3.