Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 33/13·31.01.2013

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiseinfluss abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrecht / StraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet und weist ihn ab. Die sofortige Vollziehung sei ausreichend begründet (akute Gefährdung durch Cannabiseinfluss; THC 6,1 ng/ml) und bei gelegentlichem Konsum liege Ungeeignetheit vor.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verwaltungsmaßnahme genügt § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde eine auf den Einzelfall bezogene Begründung für eine akute Gefahr Dritter durch drogenbedingte Fahruntüchtigkeit darlegt.

2

Das Überschreiten des durch die Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwerts im Blut begründet regelmäßig den Schluss auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

3

Bei mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Nachweis, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist der Betroffene als ungeeignet im Sinne der Fahrerlaubnisvorschriften anzusehen.

4

Liegt feststehende Ungeeignetheit vor, steht der Behörde kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist angesichts des überwiegenden Schutzes von Leib und Leben gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 149/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2012 wiederherzustellen,

4

ist zulässig, aber unbegründet.

5

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung auf die akute Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und so unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Damit liegt eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dass diese Begründung naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffen kann, ändert daran nichts.

6

Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

7

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 5. März 2012 gegen 23:15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 5. April 2012 festgestellte THC-Wert von 6,1 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

8

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

9

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

10

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

11

Zudem hat der Antragsteller auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - Cannabis konsumiert.

12

Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 23:50 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.

13

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.

14

Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 5. März 2012 hat der Antragsteller angegeben, "auf einer Feier am 3. März 2012 letztmalig Cannabis konsumiert" zu haben. An dieser Angabe muss sich der Antragsteller auch festhalten lassen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Aussage unrichtig protokolliert sein könnte. Soweit der Antragsteller im Antrags- und Klageverfahren vorträgt, er habe der Polizei gegenüber den Konsum am 3. März 2012 lediglich "als Schutzbehauptung" eingeräumt, um einer "weiteren Prüfung des Sachverhalts zu entgehen", ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Aussage dazu hätte beitragen sollen, dass der Sachverhalt nicht weiter geprüft wird, insbesondere da sich der Antragsteller zugleich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden erklärte und bereits vor dieser Aussage gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben hatte, "dass er in der Vergangenheit schon mal Betäubungsmittel konsumiert habe".

15

Da Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen.

16

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.