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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 329/13·25.03.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Amphetaminkonsum schließe schon bei einmaliger Einnahme die Kraftfahreignung aus; Konsum sei durch Gutachten und Geständnis gesichert. Die sofortige Vollziehung sei angesichts der Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen und erscheint die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, ist die Wiederherstellung zu versagen.

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Der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, insbesondere Amphetamin, schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV sowie den Begutachtungs‑Leitlinien die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung gefahren wurde.

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Forensische Gutachten in Verbindung mit einer Tatgeständniswirkung des Betroffenen genügen für die summarische Feststellung des Drogenkonsums und damit zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zugunsten des Betroffenen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 14§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1550/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2013 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis  bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Antragsgegners zum Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamine gehören, auch gefestigter Rechtsprechung und den zugrundeliegenden Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Danach schließt die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N.       vom 19. Dezember 2012 forensisch gesichert. Den Drogenkonsum hat der Antragsteller im Übrigen am Vorfallstag gegenüber der Polizei eingeräumt. Ob der Konsum tatsächlich am Vorabend (18. November 2012) oder am fraglichen Tag stattgefunden hat, worauf die Wirkstoffkonzentration im Blut hindeutet, kann offen bleiben, da es für die Beurteilung der Kraftfahreignung – wie oben angeführt – allein auf die Einnahme sog. harter Drogen ankommt.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de