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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 329/07·26.04.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei MPU-Anordnung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die FeV schreibt die MPU in Fällen wiederholter Alkoholfahrten zwingend vor; auch EU-Verurteilungen sind berücksichtigungsfähig. Daher wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten tragen der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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§ 13 Nr. 2 b) FeV verpflichtet die Verwaltungsbehörde zwingend, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss vorliegen; ein Ermessen besteht insoweit nicht.

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Bei der Beurteilung der Kraftfahreignung können rechtskräftige Feststellungen über Verkehrsdelikte in anderen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; der Betroffene kann deren Überprüfung im jeweiligen Staat geltend machen.

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Zur Annahme eines erheblichen Alkoholproblems genügen wiederholte, zeitnah erfolgte Trunkenheitsfahrten mit hohen Alkoholisierungswerten sowie eine noch nicht abgelaufene Tilgungsfrist für frühere Taten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 13 Nr. 2 b) FeV§ 29 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StVG§ 24a StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (7 K 282/07) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Januar 2007 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Der Antragsteller hat bereits am 7. Juli 1997 mit 1,63 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt und ist deshalb am 21. August 1997 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (der Klassen 1 und 2) erfolgte am 17. August 1998. Die Tilgungsfrist für diese Tat ist noch nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StVG: 10 Jahre von der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an). Am 6. April 2006 hat er in Frankreich erneut alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt. Deshalb ist er dort bestraft worden. Nach dem Urteil betrug der gemessene Atemluftalkoholgehalt 0,93 mg/l und damit auch deutlich mehr, als in Deutschland erlaubt ist (gemäß § 24a StVG: 0,25 mg/l). Es bestehen keine Bedenken, bei der Beurteilung der Kraftfahreignung eines deutschen Kraftfahrzeugführers auch im EU-Ausland begangene Verkehrsdelikte zu berücksichtigen und von der inhaltlichen Richtigkeit der von den dort zuständigen Stellen getroffenen rechtskräftigen Feststellungen auszugehen. Der Betroffene ist gehalten, diese Feststellungen nach den in dem jeweiligen EU-Staat vorgesehenen Verfahrensvorschriften überprüfen zu lassen. Schon mit Rücksicht auf die genannten zwei Alkoholfahrten bestehen gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens keine Bedenken.

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Inzwischen ist eine dritte Trunkenheitsfahrt in Oberösterreich hinzugekommen. Der Antragsteller hat am 11. Oktober 2006 ein Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,9 mg/l geführt. Da diese Tat vor Erlass des Widerspruchsbescheids begangen worden ist, kann sie bei der Beurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers noch berücksichtigt werden und rechtfertigt wegen der zeitnahen Begehung von Trunkenheitsfahrten mit sehr hoher Alkoholisierung die Annahme, bei dem Antragsteller liege ein erhebliches Alkoholproblem vor. Auch deshalb kann sein Antrag keinen Erfolg haben

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der (früheren) Klassen 1 und 2.