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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 327/10·25.04.2010

Beschluss zur Abweisung von PKH und Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Die Kammer lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Die sofortige Vollziehung sei wegen hoher THC-Werte und Geständnissen zum Drogenkonsum gerechtfertigt. Ein Ermessen zugunsten des Antragstellers bestand nicht.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Antragstellers die Schutzinteressen Dritter überwiegt; überwiegt das Schutzinteresse, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt.

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Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des festgelegten Grenzwerts ist für die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausreichend.

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Schon einmaliger oder zugegebener Konsum harter Drogen kann die Zweifel an der Kraftfahreignung begründen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf vorherige ärztliche Begutachtung oder Drogenscreening vor Erlass der Entziehungsverfügung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1397/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungs-verfügung ist gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 30. Juli 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 28. September 2009 festgestellte THC-Wert von 5,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Im Übrigen hat der Antragsteller selbst bei seiner Vernehmung angegeben, vor Antritt der Rückfahrt aus den Niederlanden zusammen mit seinem Begleiter mehrere Joints geraucht zu haben und auch sonst häufiger Cannabis zu konsumieren.

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Unabhängig davon liegt eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch wegen des zwar nicht nachgewiesenen, aber von ihm selbst eingestandenen Konsums sog. harter Drogen wie Amphetamin vor. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.

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Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000).

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Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach vorstehendem fest, war der Antragsgegner vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht verpflichtet, ein Drogenscreening bzw. eine Begutachtung anordnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht als erheblich anzusehenden Zeitablauf von knapp 8 Monaten seit dem festgestellten Konsum bis zum Erlass der Entziehungsverfügung. Allein aus diesem Zeitablauf kann nicht geschlossen werden, dass die festgestellte Ungeeignetheit entfallen ist.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige mit der Entziehungsverfügung verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.