Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die selbständige Ausübung eines Gewerbes untersagt. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag für zulässig, weist ihn aber als unbegründet zurück. Es sieht den Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO und hält die sofortige Vollziehung zum Schutz der Allgemeinheit für verhältnismäßig. Fehlendes Sanierungskonzept sowie anhaltende Sozialversicherungs- und Steuerrückstände unterstreichen die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das private Interesse vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist; eine erweiterte Untersagung nach Satz 2 ist zulässig, soweit sie verhältnismäßig zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Bei summarischer Prüfung genügt das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung zur Bestätigung der sofortigen Vollziehung.
Anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, fortbestehende Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerschulden sowie das Fehlen eines Sanierungskonzepts sind Indizien für Unzuverlässigkeit und rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung.
Die Ursachen der Überschuldung sind unerheblich; im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss ein Gewerbetreibender bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit seinen Betrieb aufgeben.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Gas- und Wasserinstallation, Heizungsbau" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Weder bei der C. B. , die die gesamten Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen hat, noch beim Finanzamt I. - X. haben sich die Rückstände im Laufe des Verfahrens verringert. Beim Finanzamt sind sie sogar angestiegen, obwohl der Antragsteller nach seinem Vortrag die steuerlichen Angelegenheiten nunmehr von einem Steuerberater besorgen lässt. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).