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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 326/07·28.05.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung zu Sportwetten – abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt angesichts des Suchtpotentials von Sportwetten und der vom Land getroffenen Übergangsmaßnahmen; die Verfügung ist trotz einer Adressunrichtigkeit nicht nichtig, das Zwangsgeld ist verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung das private Interesse des Betroffenen überwiegt.

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Eine inhaltlich eindeutig auf eine betroffene Betriebsstätte bezogene Verwaltungsverfügung ist nicht deswegen unbestimmt oder nichtig, weil im Betreff eine offensichtliche Betriebsstättenangabe unrichtig ist.

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Die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Konsistenz zwischen Ziel der Suchtbekämpfung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols kann durch landesrechtliche Ordnungsmaßnahmen gewährleistet sein und begründet die Anwendung ordnungsbehördlicher Untersagungsbefugnisse bis zu einer gesetzlichen Neuregelung.

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Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgeldes entspricht der Verhältnismäßigkeit, wenn die Höhe im Verhältnis zu den typischerweise erzielbaren Gewinnen des Betriebs steht.

Relevante Normen
§ SportWettG NRW § 1, StGB § 284, EGV Art. 43, 49§ 1 SportWettG§ 284 StGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2007 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen.

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Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb unbestimmt, weil in ihrem Betreff eine falsche Betriebsstättenanschrift angegeben ist. Da der Antragsteller dort keinen Betrieb unterhält und aus dem Inhalt der Verfügung eindeutig hervorgeht, dass es um die Betriebsstätte An der L. 11 in I. geht, handelt es sich bei der Bezeichnung im Betreff um eine offensichtliche und daher unschädliche Unrichtigkeit.

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Die Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in Parallelverfahren entschieden, dass

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die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 StGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage übereinstimmt;

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die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar sind.

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So jetzt auch ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -.

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Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um dem Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, weiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den jeweiligen Ländern veranstaltet werden, einzuschreiten, hat die Kammer ferner entschieden, dass

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das vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und

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die bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze der Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit zu genügen;

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durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird

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und

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unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von Wettbüros gegenübersteht.

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Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. Juni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -.

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An dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -, vgl. auch Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - S. 12 zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-338/04 Placanica u. a.,

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hält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den vorausgegangenen Parallelverfahren und unter Würdigung der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung fest. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica u. a.), bleibt es dabei, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird. Eine andere Beurteilung ist auch durch die Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 einerseits und ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658D) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission teilt die Kammer wie dargelegt nicht. Soweit sich die letztgenannte Stellungnahme auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage bezieht, hat dies keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. Entsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck kommende Bestreben der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser politischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu.

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Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.