Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt das Vorgehen nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, lehnte es aber nach summarischer Interessenabwägung ab. Die Verfügung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da hohe THC‑ und THC‑COOH‑Werte sowie drogentypische Auffälligkeiten eine Beeinträchtigung und regelmäßigen Konsum nahelegen und die sofortige Vollziehung zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, richtet sich jedoch nach einer summarischen Interessenabwägung; sie wird abgelehnt, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ein erhöhter Blut‑THC‑Wert, der den durch die Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG bestimmten Wert deutlich übersteigt, rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Erhöhte THC‑COOH‑Werte erlauben Rückschlüsse auf regelmäßigen Cannabiskonsum; ein Wert über 75 ng/ml begründet nach einschlägigem Runderlass den Verdacht regelmäßigen Konsums.
Urintests und ärztliche Bescheinigungen, die nicht unter kontrollierten Bedingungen gewonnen wurden, genügen nicht, um die Trennung von Konsum und Fahren nachzuweisen; in Zweifelsfällen ist eine medizinisch‑psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV) erforderlich.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn aus den festgestellten Beeinträchtigungen und dem Konsumverhalten eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit folgt und das öffentliche Interesse das Suspensivinteresse überwiegt.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1386/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. März 2010 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 16. März 2007, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 6. November 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Frau Prof. Dr. med. I. Q. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ) vom 7. Januar 2010 festgestellte THC-Wert von 38,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Unabhängig davon sind beim Antragsteller auch mehrere drogenbedingte Auffälligkeiten/Ausfallerscheinungen festgestellt worden (z.B. Gangunsicherheiten, unsichere Finger-Finger-Prüfung, schläfriges Verhalten, stumpfe Stimmung, stark erweiterte Pupillen, vgl. den ärztlichen Bericht vom 7. November 2009), die in Verbindung mit der gemessenen THC-Konzentration auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einen Verstoß gegen das Trennungserfordernis jedenfalls schließen lassen.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 -, nrwe.
Das toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass der Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert (hat). Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 268 ng/ml festgestellt worden. Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann.
Vgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.
Nach dem auf diesen Erkenntnissen beruhenden Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, begründet ein THC-COOH-Wert von über 75 ng/g bzw. ml den Verdacht, dass der Betreffende Cannabis regelmäßig konsumiert.
Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über Urinuntersuchungen vom 26. Februar und vom 4. März 2010 (BA Bl. 28, 29) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie lassen schon nicht erkennen, dass der Urin des Antragstellers unter kontrollierten Bedingungen gewonnen wurde. Im Übrigen sind derartige Untersuchungen auch als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem Eilverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.