Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für nicht wiederherstellungswürdig, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich waren ein THC-Wert von 3,6 ng/ml und festgestellte Ausfallerscheinungen. Die sofortige Vollziehung wurde zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einstweiliger Maßnahmen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; steht die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig zu sein, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.
Ein im Blut nachgewiesener THC‑Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission bestimmten Grenzwerts (1 ng/ml bzw. g) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit möglicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Augenfällige körperliche Anzeichen (z. B. glasige/wässrige Augen, verlangsamte Pupillenreaktion) sind bei der summarischen Prüfung geeignet, eine akute Drogenbeeinträchtigung zu indizieren.
Bei feststehender mangelnder Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn sonst erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit bestehen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1540/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Mittwoch, dem 10. August 2011, gegen 18.45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 14. September 2011 festgestellte THC-Wert von 3,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die am Tattag gemessene THC-Konzentration weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
Der Antragsteller hat zudem bei der polizeilichen Kontrolle körperliche Anzeichen gezeigt, die darauf schließen ließen, dass er unter dem Einfluss von Drogen stand(glasig/wässrige Augen, Pupillenreaktion deutlich verlangsamt).
Die pauschale Angabe, der Cannabiskonsum sei eine "Ausnahme", ist nicht geeignet, einen einmaligen Erstkonsum darzutun.
Ein Ermessen, von der Entziehung abzusehen, steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zurzeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und insbesondere beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, um Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu gefährden. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.