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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 3172/03·19.01.2004

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das VG stellte fest, dass im vorläufigen Rechtsschutz das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig wegen nachgewiesenen Drogenkonsums (Kokain, Verdacht auf Heroin, Teilnahme am Methadon‑Programm). Eine ärztliche Bescheinigung ohne belastbare Abstinenznachweise reicht nicht aus; ein MPU‑Gutachten kann später die Eignung belegen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; im vorläufigen Rechtsschutz entscheidet eine Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen kann, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV ist gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die betroffene Person wegen Konsums von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist; der Konsum von Kokain/Heroin begründet regelmäßig einen Ausschluss der Kraftfahreignung (Anlage 4 FeV, Nr. 9.1).

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Die bloße Teilnahme an einem Methadon‑Programm oder Hinweise auf eine erhebliche Drogenproblematik schließen die Fahrerlaubnis wiederherstellung aus, solange keine stabile Drogenabstinenz nachgewiesen ist; die Möglichkeit zur Wiedererlangung besteht grundsätzlich durch ein positives medizinisch‑psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.

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Eine ärztliche Bescheinigung, die lediglich angibt, ein Bei‑Konsum sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar, genügt nicht zwingend zur Widerlegung belastender forensischer Befunde (z.B. Blutprobe) oder polizeilicher Hinweise; das Gericht darf sich auf diese belastenden Erkenntnisse stützen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 FeV§ Betäubungsmittelgesetz§ Anlage 4 FeV§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2003 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 entzogen worden ist, überwiegt ihr privates Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entziehen musste, weil sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, die die Kammer sich zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die der Antragstellerin anlässlich der polizeilichen Ermittlungen zum Vorfall vom 22. Juli 2003 entnommen worden ist, feststeht, dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat. Kokain ist ein Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes und begründet dementsprechend einen Mangel i. S. d. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4), der die Kraftfahreignung regelmäßig ausschließt. Im Übrigen muss nach Aktenlage auch davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Heroinkonsumentin ist. Dies dokumentiert die Strafanzeige der Polizei Essen vom 3. . Juli 2003 (Beiakte Bl. 38). Der Konsum von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes in jüngster Vergangenheit schließt ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen Betroffene, die wie die Antragstellerin im Methadon- Programm stehen, ggfs. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 12. Dezember 2003 widerlegt den hiernach feststehenden Bei-Konsum nicht, da dort lediglich ausgeführt ist: „Ein Bei-Konsum konnte z. Zt. nicht festgestellt werden."

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Angesichts der Schwere der nachgewiesenen Drogenproblematik, die durch die Teilnahme am Methadon-Programm belegt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen. Die Antragstellerin hat stabile Drogenabstinenz bisher nicht nachgewiesen. Es bleibt ihr unbenommen, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu gegebener Zeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass sie nicht mehr abhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine Betäubungsmittel mehr einnimmt. Ohne ein solches positives Gutachten wird die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht angenommen werden können.

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Vor diesem Hintergrund erscheint derzeit die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-Interesse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.