Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ordnungsverfügungen (Entziehung der Fahrerlaubnis und Gebührenfestsetzung). Soweit er sich gegen die Gebührenfestsetzung wandte, war der Antrag unzulässig, weil zuvor ein Antrag bei der Behörde hätte gestellt werden müssen (§80 Abs.6 VwGO). Im Übrigen war die Anordnung nach §80 Abs.5 VwGO zulässig, aber unbegründet: Forensisch gesicherter Kokainkonsum schließt die Kraftfahreignung aus, sodass die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung (Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung und Gebührenfestsetzung) abgelehnt; teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nach §80 Abs.6 VwGO unzulässig, wenn der Betroffene die Aussetzung zuvor bei der Verwaltungsbehörde hätte beantragen müssen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.
Der forensisch nachgewiesene Konsum sog. harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter Drogeneinfluss gefahren wurde; bereits einmaliger Konsum kann ausreichend sein (Anlage 4 zu §§11,13,14 FeV Nr.9.1).
Bei einer gebundenen Maßnahme zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Ermessen nicht zugunsten des Betroffenen auszuüben; berufliche oder persönliche Härten sind bei der Entscheidung nicht zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.538 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 920/14 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
ist, soweit er sich auch gegen die Gebührenfestsetzung vom 18. Februar 2014 richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:
Es ist forensisch gesichert, dass der Antragsteller Kokain (sog. harte Drogen) konsumiert hat. Er ist am 25. Dezember 2013 gegen 16.20 Uhr in eine Verkehrskontrolle geraten, die zur Blutentnahme und -untersuchung mit entsprechendem positiven Befund geführt hat. Die Einnahme dieser harten Droge wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Auf die Frage, wann er Kokain konsumiert hat, kommt es nicht an.
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑.
Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de. Hinzu kommt ¼ der angefochtenen Gebühr.