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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 296/17·08.02.2017

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zentrale Frage war, ob nach § 80 Abs. 5 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vorliegen oder ein überwiegendes Interesse besteht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel erkennbar waren und das Schutzinteresse Dritter überwiegt. Die Entscheidung stützt sich auf die Bindung der Behörde an rechtskräftige OWi-Entscheidungen und das ordnungsgemäße Stufenverfahren.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfaltet keine aufschiebende Wirkung; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einem überwiegenden Interesse des Betroffenen in Betracht.

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Ist eine rechtskräftige Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten gegeben, ist die Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 5 StVG an diese gebunden; die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend und schließt ein Ermessen aus.

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Das nach § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Stufenverfahren (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung) ist einzuhalten; eine nachträgliche Punktereduzierung wegen fehlender Verwarnung zum Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung ist in der Neufassung des § 4 StVG nicht vorgesehen.

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Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber den durch eine Fahrerlaubnisentziehung entstehenden beruflichen oder persönlichen Härten des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 9 StVG§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG§ 4 Abs. 5 StVG§ 4 StVG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 996/17 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2016 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Dies ist nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer daher zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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In Ergänzung dazu ist im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung Folgendes auszuführen:

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Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Der Umstand, dass sämtliche Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten derselben Art vergeben wurden ‑ der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum seinen PKW trotz fälliger Sicherheitsüberprüfung nicht vorgeführt und ist deshalb acht Mal mit einem Bußgeld belegt worden ‑, ist daher unerheblich.

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Der Antragsgegner ist auch zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten nach neuem Punktesystem ausgegangen. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller ist am 26. Oktober 2016 ermahnt und am 29. November 2016 verwarnt worden. Eine Punktereduzierung aufgrund der Tatsache, dass im Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung am 4. Oktober 2016 der Antragsteller noch nicht verwarnt war, da dem Antragsgegner die Ordnungswidrigkeit noch nicht mitgeteilt worden war, ist in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Neufassung des § 4 StVG nicht vorgesehen.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Oktober 2015 ‑ 16 B 554/15 ‑, juris.

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Etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Schwierigkeiten und berufliche Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.