Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil Amphetamin‑Konsum nach §3 StVG i.V.m. §46 FeV und Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV die Ungeeignetheit mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet. Bei feststehender Ungeeignetheit ist ein Gutachten nach §11 Abs.7 FeV ausgeschlossen; das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV erweist.
Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) im Regelfall als die Kraftfahreignung ausschließenden Mangel dar; hierfür sind weder Häufigkeit noch unmittelbarer Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs erforderlich.
Bei festgestellter Ungeeignetheit entfällt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines ärztlich‑psychologischen Gutachtens; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann zwingend.
Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit regelmäßig gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10553/17 der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. August 2017 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt.
Die Antragstellerin ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sie Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob ‑ wie vorliegend ‑ unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 14. August 2017).
Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.
Der zumindest einmalige Amphetamin-Konsum der Antragstellerin ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 1. August 2017. Danach konnten im Blutserum der Antragstellerin 947 ng/ml (= µg/l) Amphetamin festgestellt werden. Zudem hat sie sich gegenüber den Polizeibeamten am Abend des 21. Juli 2017 dahingehend eingelassen, am selben Tag Amphetamin in Form von „Speed“ konsumiert zu haben; dies hat sie auch in der Antrags- und Klageschrift bestätigt. Ein freiwillig durchgeführter Vortest verlief hinsichtlich Amphetamin ebenfalls positiv.
Besondere Umstände, die es im Fall der Antragstellerin, wie diese meint, rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen guten familiären, sozialen und beruflichen Einbindung der Antragstellerin nicht erkennbar, da die Antragstellerin zumindest einmal bewusst harte Drogen konsumiert hat. Darüber hinaus hat sie sogar unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.
Bei feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die von der Antragstellerin als „milderes Mittel“ geforderte ärztliche Begutachtung kommt daher schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 29. August 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 10553/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 29. August 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.