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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 294/10·12.04.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtmäßig ist. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung auch einmalig aus; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung bleiben bestehen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Amphetamin) kann die Kraftfahreignung nach Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV ausschließen.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO führt eine summarische Prüfung zu Lasten des Klägers, wenn die angegriffene Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und überwiegende öffentliche Interessen dem Suspensiveffekt entgegenstehen.

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Polizeiliche Angaben des Betroffenen sind in verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren verwertbar; das Unterbleiben strafprozessualer Belehrungen begründet nicht generell ein Verwertungsverbot für verwaltungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13, Anl 4 zu § 11§ FeV 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1283/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller - wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 30. Oktober 2009 selbst angegeben hat - zumindest in der Vergangenheit nicht nur einmal Amphetamine konsumiert hat. Von dieser Einlassung hat er sich im vorliegenden Verfahren durch seine eidesstattliche Versicherung nicht distanziert, sondern nur angeführt, er hätte "mindestens die Aussage verweigert", wenn er über die Folgen seiner Angaben ausreichend informiert worden wäre. Auf die Einhaltung - strafprozessualer - Belehrungspflichten kommt es hier nicht an. Ein etwaiger Verstoß gegen Belehrungsvorschriften, deren Einhaltung für die Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, begründet im vorliegenden Verfahren kein Verwertungsverbot. Es geht hier nicht um eine Bestrafung des Antragstellers wegen des Amphetaminkonsums, sondern um den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, der im öffentlichen Interesse liegt. Insoweit bestehen keine Pflichten, den Antragsteller über etwaige notwendige straßenverkehrsrechtliche Schritte, die aufgrund seiner Angaben zu treffen sind, zu belehren.

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Es sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen, den Fall des Antragstellers entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 FeV ausnahmsweise anders zu bewerten als andere Fälle, in denen jedenfalls einmal harte Drogen konsumiert wurden, der Drogenkonsum jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Insbesondere ist nicht belegt ist, ob beim Antragsteller tatsächlich ein stabiler Einstellungswandel im Hinblick auf seinen Umgang mit Drogen stattgefunden hat. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Berufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.