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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 294/09·19.04.2009

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Untersagungsverfügung nach GlüStV abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrecht (Glücksspielrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Klage gegen eine Untersagungsverfügung wegen Vermittlung ausländischer Sportwetten. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Wettmonopols das private Interesse überwiegt. Es stützte sich auf § 9 GlüStV, die Rechtsprechung des OVG NRW und die Bestätigung durch das BVerfG im Nichtannahmebeschluss. Besondere, die Interessenabwägung ändernde Umstände wurden nicht vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Untersagungsverfügungen zur Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Anbieter an aufschiebender Wirkung, sofern die Regelung mit verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vereinbar ausgestaltet ist.

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§ 9 Abs. 2 GlüStV begründet die Regel, dass gegen Maßnahmen nach dem GlüStV Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, um eine wirksame Suchtprävention zu gewährleisten.

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Eine Untersagungsverfügung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wenn sie auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 i. V. m. § 10 GlüStV gestützt ist und das staatliche Wettmonopol nach herrschender Rechtsprechung konsistent ausgestaltet wurde.

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Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Untersagungsverfügung ist nicht unverhältnismäßig, sofern die Höhe in Relation zu den typischerweise erzielbaren Gewinnen des Betriebs steht.

Relevante Normen
§ GlüStV § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3§ 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV§ 9 Abs. 2 GlüStV§ 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 GlüStV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1398/09 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2009 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.

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Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen - OVG NRW - zuletzt vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.

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Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris bestätigt.

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Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.

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Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.