Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt; PKH versagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte PKH und eine einstweilige Anordnung, um vorläufig die Fahrerlaubnisse der Klassen BE und C1E zu erhalten. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz und die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gegeben sind. Das Gericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies die einstweilige Anordnung zurück, da eine Vorwegnahme der Hauptsache ohne ganz überwiegende Erfolgsaussichten nicht zulässig ist. Die Fahrerlaubnis setzt ferner die Fahrtauglichkeit nach StVG/FeV voraus.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Erteilung der Fahrerlaubnis und Bewilligung von PKH abgelehnt; vorläufige Fahrerlaubnis nicht erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen; sie kommt nur in Betracht, wenn ohne sie kein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu erreichen wäre und eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung droht sowie die Erfolgsaussichten ganz überwiegend sind.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt die Fahrgeeignetheit nach § 2 Abs. 2 StVG i.V.m. § 20 und § 11 FeV voraus; bestehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erhebliche Zweifel an der Eignung, schließen diese die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus.
Die Unterlassung der Vorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 FeV) kann die Behörde zu der Schlussfolgerung mangelnder Eignung führen; dies begründet jedoch nicht automatisch die überwiegenden Erfolgsaussichten für eine einstweilige Erteilung der Fahrerlaubnis.
Leitsatz
Erteilung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
2. Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Az. 7 K 9679/17) vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse BE und C1E zu erteilen.
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass ‑ wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens ‑ die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2013, ‑ 7 L 1728/12, juris, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 123 Rn. 14 ff - mit weiteren Nachweisen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 StVG i.V.m. § 20 FeV vorliegen, insbesondere muss der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 20 FeV i.V.m. § 11 FeV).
Ob der Antragsgegner zu Recht gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen hat, nachdem der Antragsteller das gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV wegen angenommener wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angeordnete Gutachten nicht beigebracht hatte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
Es kann offen bleiben, ob bei dem konkreten Tatgeschehen vom 8. Juni 2016 von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr im Sinne des § 13 FeV auszugehen ist, weil eine zur Annahme zweier selbstständiger Zuwiderhandlungen führende Zäsur in dem verursachten Unfall und der anschließenden Weiterfahrt zu sehen ist,
so in einem Einzelfall: OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2009 – 16 A 343/09 –, juris, Rn. 4.
oder ob dies – wie der Antragsteller meint - trotz der dadurch tatmehrheitlich begangenen Delikte zu verneinen ist, weil sie im Rahmen einer natürlichen Betrachtung als eine Tat erscheinen.
Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – Au 7 E 09.1387 –, juris m.w.N.
Vor diesem Hintergrund ist nach bisherigem Sach- und Streitstand jedenfalls nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Antragsteller kraftfahrgeeignet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.