Einstweilige Anordnung zur beschränkten Fahrerlaubnis und PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis und Prozesskostenhilfe. Das VG Gelsenkirchen lehnte beides ab, weil keine hinreichenden bzw. überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar sind. Entscheidungsrelevant waren Hinweise auf chronischen Alkoholabusus und ein negatives MPU-Gutachten, die erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung begründen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis sowie Prozesskostenhilfe abgewiesen mangels überwiegender Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus; sie darf die Hauptsache nur in Ausnahmefällen vorwegnehmen.
Für die Erteilung einer auf bestimmte Fahrten beschränkten Fahrerlaubnis im einstweiligen Rechtsschutz gelten keine geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund als für die unbeschränkte Fahrerlaubnis.
Anhaltspunkte für chronischen Alkoholabusus und ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten begründen erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung, die für private wie berufliche Fahrten gleichermaßen gelten.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, L, M und S, beschränkt für die Fahrten von der Wohnung in E. , X.----------weg 7 zu seiner Arbeitsstelle in T. , C. Weg 95 und von dort aus nach jeweiliger vorheriger schriftlicher Anweisung seiner Arbeitgeber zu den in einem Umkreis von höchstens 20 km von T. liegenden Baustellen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 163/08 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen.
Das gilt auch, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren, wie hier, im Gegensatz zum Klageverfahren nur eine beschränkte Fahrerlaubnis erstritten werden soll. Denn auch eine beschränkte Fahrerlaubnis wird, vorbehaltlich ihrer späteren Erweiterung, endgültig erteilt und kann gemäß § 46 Abs. 2 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) Gegenstand einer Hauptsacheentscheidung sein. Die Erteilung einer unbeschränkten Fahrerlaubnis steht zur Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Die Anforderungen an den Anordnungsgrund sind aber für einen Hilfsantrag nicht geringer als für den Hauptantrag. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob bei Eignungsmängeln, die auf dem Umgang mit Alkohol beruhen, überhaupt eine auf bestimmte Fahrten beschränkte Fahrerlaubnis in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen. Die Umstände der Trunkenheitsfahrt, die Feststellung des die Blutprobe abnehmenden Arztes über chronischen Alkoholabusus des Antragstellers und die Ergebnisse des medizinisch- psychologischen Gutachtens wecken erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass weitere Trunkenheitsfahrten nicht zu besorgen sind. Soweit er dagegen einwendet, es sei nicht erkennbar, worauf der Hinweis auf chronischen Alkoholabusus im Blutprobeprotokoll beruhe, und vor diesem Hintergrund das medizinisch-psychologische Gutachten in Frage stellt, wird das Gericht dem im Hauptsacheverfahren nachgehen.
Die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers gelten für privat und beruflich veranlasste Fahrten in gleicher Weise. Es spricht nichts dafür, dass jemand, der Alkohol und Autofahren nicht trennen kann, in der Lage ist, je nach Anlass der Fahrt zu unterscheiden. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass dies beim Antragsteller anders sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht beim Streit um die - unbeschränkte - Fahrerlaubnis der Klassen A und B in ständiger Praxis von 7.500,00 Euro im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden; da hier nur die Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis beantragt worden ist, ist der sich ergebende Betrag noch einmal halbiert worden.