Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, hat ihn jedoch abgelehnt, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Entscheidungsrelevant war insbesondere das Verschweigen laufender Verfahren in der MPU und ein Nachtragsgutachten, das Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellt. Das überwiegende öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; öffentliche Sicherheit überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
Das Verschweigen wesentlicher Umstände in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kann die Verlässlichkeit des Gutachtens derart beeinträchtigen, dass der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Ein nachträgliches Gutachten, das unter Würdigung inzwischen rechtskräftig geahndeter Verkehrsverstöße fehlende Einsicht und keinen hinreichenden Einstellungswandel feststellt, kann bei summarischer Prüfung die Annahme gegenwärtiger Ungeeignetheit begründen.
Bei gegenwärtiger Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen überwiegt zum Schutz der Allgemeinheit regelmäßig das öffentliche Sicherheitsinteresse; deshalb sind sofort wirksame Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1188/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller bei der - zu Recht angeordneten (vgl. § 2 a Abs. 5 S. 5 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) - medizinisch-psychologischen Untersuchung am 20. April 2010 verschwiegen hat, dass zu jenem Zeitpunkt bereits drei weitere Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften im Gange waren, obgleich er ausdrücklich danach gefragt wurde (s. Gutachten vom 29. April 2010, S. 7).
Dass auf dieser - falschen - Grundlage keine verlässliche Prognose getroffen werden konnte, ist offensichtlich. Das daraufhin erneut angeordnete Nachtragsgutachten vom 17. Februar 2011 legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass und warum der Antragsteller unter Würdigung der inzwischen rechtskräftig geahndeten weiteren Verkehrsverstöße (Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h am 26. Januar 2009 auf einer Bundesautobahn, Entscheidung des AG B. vom 12. Februar 2010 - 17a Owi 245 Js 47620/09 (2/10), BA Bl. 123, vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung beim Überholen am 7. Januar 2009, weitere vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung mit Verletzung einer Fußgängerin und nachfolgender Unfallflucht am 19. September 2009 (Urteil des Amtsgerichts E. vom 16. Juli 2010 - 605 Ls-134 Js 1611/09-138/09, BA Bl. 95 ff) zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. Der notwendige Einstellungswandel, der vor dem Hintergrund erheblicher Verkehrszuwiderhandlungen trotz verkehrserzieherischer Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verkehrsauffälligkeiten erforderlich sei, sei bei ihm derzeit nicht hinreichend gefestigt. Es sei nicht in ausreichendem Maße erkennbar, dass er die persönlichen Hintergründe seines Fehlverhaltens aufgearbeitet und wirksame Vermeidungsstrategien entwickelt habe. Diese gutachterliche Einschätzung wird für die Kammer schlüssig aus den im Nachtragsgutachten wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers abgeleitet.
Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.