Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 284/12·24.04.2012

Ablehnung von PKH und Eilantrag gegen Fahrerlaubnisentzug wegen unterlassener MPU

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. Die Entziehung stützte sich auf die Nichtvorlage einer angeforderten MPU (§11 Abs.8 FeV) nach einschlägigen Eintragungen; Zuständigkeit und öffentliche Zustellung waren gegeben.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht substantiiert darlegt (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist nur dann geboten, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen ist sie zu versagen.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §11 Abs.8 FeV ist materiell rechtmäßig, wenn der Betroffene eine angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nicht beibringt und sich aus Vorstrafen bzw. Verkehrsverstößen Zweifel an der Kraftfahreignung ergeben.

4

Die örtliche Zuständigkeit nach §73 FeV richtet sich nach Wohnung oder Aufenthalt; die Angabe fehlenden festen Wohnsitzes kann als Schutzbehauptung gewertet werden, und eine öffentliche Zustellung nach VwZG ist zulässig, wenn persönliche Zustellung nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 8 FeV§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV§ 10 VwZG NRW

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus I. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, die dieser auch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

3

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sinngemäß) gestellte Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1409/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2012 wiederherzustellen,

5

hat keinen Erfolg. Dabei kann dahin stehen, ob die nunmehr angegebene Postanschrift des Antragstellers als ladungsfähige Anschrift anzusehen und deshalb der Antrag zulässig ist, jedenfalls ist er aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 24. Januar 2012, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

6

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist zunächst ergänzend Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) nicht beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Die Antrags-gegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2011 zu Recht aufgefordert, eine MPU beizubringen. Anlass hierfür waren die sich aus dem Führungszeugnis vom 13. Mai 2011 sowie dem Auszug aus dem Verkehrszentral-register vom 16. März 2011 ergebenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wie sie in dieser Aufforderung aufgeführt worden sind, darunter zwei Trunkenheitsfahrten mit 1,03 bzw. 1,38 Promille.

7

Für den Erlass dieses Aufforderungsschreibens war die Antragsgegnerin auch die zuständige Behörde. Dies ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV die Behörde des Ortes, in dem der Betroffene seine Wohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes oder seinen Aufenthalt hat. Da ausweislich der Meldedaten der Antragsteller seit dem 9. August 2010 in der C. Straße 90 in I. gemeldet war, war die Antragsgegnerin örtlich zuständig. Da der Antragsteller bei den Zustellversuchen der (entsprechenden) früheren MPU-Aufforderungen vom 28. Juni und 13. Juli 2011 nicht anzutreffen, sondern unbekannt verzogen war - die Wohnung war leer, eine neue Meldeanschrift nicht bekannt -, konnte das Aufforderungsschreiben vom 9. August 2011 gemäß § 10 VwZG NRW öffentlich zugestellt werden; dessen Aushang erfolgte dann vom 12. bis 29. August 2011.

8

Die Antragsgegnerin war aber auch für die hier streitige Entziehungsverfügung vom 24. Januar 2012 zuständig. Das ergibt sich aus Folgendem:

9

Mit der Ummeldung des Antragstellers vom 12. Oktober 2011 (Umzugsdatum 4. Oktober) wurde die Stadt E. zuständig, an die deshalb die Antragsgegnerin die Akten abgab. Die Ermittlungen der Stadt E. ergaben jedoch, dass der Antragsteller nicht dort, sondern in der Gneisenaustr. 3 in I1. bei Patrizia C. wohnhaft sein sollte, so dass die Akten wieder an die Antragsgegnerin zurückgegeben wurden.

10

Nachdem die Antragsgegnerin die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit Datum vom 3. Januar 2012 an diese Anschrift geschickt hatte, meldete sich der Antragsteller nach einem Aktenvermerk telefonisch und teilte mit, dass er das Schreiben von Frau C. erhalten habe, aber dort nicht wohne; er werde seinen Aufenthalt nicht nennen und einen Rechtsanwalt beauftragen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 überreichten darauf hin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht und teilten mit, sie seien jedoch nicht zustellungs- oder empfangsbevollmächtigt. Der Antragsteller habe keinen festen Wohnsitz, sei auch nicht bei Frau C. gemeldet oder wohnhaft, so dass die Antragsgegnerin nicht zuständig sei.

11

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin die hier streitige Entziehungsverfügung vom 24. Januar 2012 und ordnete die öffentliche Zustellung an; deren Aushang erfolgte vom 27. Januar bis zum 13. Februar 2012.

12

Mit Fax vom 7. März 2012 haben die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers Klage erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt und angegeben, der Antragsteller sei "zur Zeit unbekannten Aufenthaltes". Auf gerichtliche Aufforderung ist dann eine "Anschrift für eine Ladung" wie die der Ermittlungen der Stadt E. und des Anhörungsschreibens vom 3. Januar 2012 angegeben worden mit dem Zusatz, dem Antragsteller werde hierüber seine Post mitgeteilt.

13

Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller tatsächlich in der Gneisenaustr. 3 in I. wohnhaft ist und seine Angabe, ohne festen Wohnsitz zu sein, als Schutzbehauptung anzusehen ist im Hinblick auf fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen der Antragsgegnerin; deren Zuständigkeit ist deshalb gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV gegeben. Sollte der Antragsteller aber tatsächlich keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland haben, ergäbe sich die Zuständigkeit aus § 73 Abs. 3 FeV. Der Hinweis des Antragstellers, dass sein letzter fester Wohnsitz in E. gewesen sei, änderte an der Zuständigkeit jeder unteren Verwaltungsbehörde nach dieser Vorschrift und damit (auch) der Antragsgegnerin nichts. Letztlich wäre ein etwaiger Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

14

Da der Antragsteller die rechtmäßige MPU-Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis materiell rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden. Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.