Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Ordnungsverfügung. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unbegründet ab, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gelegentlicher Cannabiskonsum und ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid begründen nach Anlage 4 FeV Ziff.9.2.2 die Ungeeignetheit; bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen. Ein späterer Nachweis der Eignung ist durch MPU im Wiedererteilungsverfahren möglich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiliger Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt die Interessenabwägung zugunsten der Behörde aus, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabisgebrauchs kann sich aus der Ungeeignetheit nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ergeben; bereits gelegentlicher Konsum in Verbindung mit einer bestandskräftigen Ahndung kann diese Ungeeignetheit begründen.
Liegt die Ungeeignetheit fest, steht der Behörde kein Ermessen zu; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann zu treffen und die sofortige Vollziehung zur Gefahrenabwehr zulässig.
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis setzt ggf. den Nachweis der Trennung von Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen in einem Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) voraus.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1411/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
In seiner Einlassung gegenüber dem Antragsgegner vom 6. Februar 2013 hat der Antragsteller im Übrigen den gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt, indem er angegeben hat, in dem Monat vor dem Vorfall am 24. November 2012 etwa dreimal Haschisch konsumiert zu haben. Das fehlende Trennungsvermögen ist belegt durch die mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 8. Januar 2012 geahndete Ordnungswidrigkeit. Damit ist der Antragsteller nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ob der Antragsteller darüberhinaus regelmäßig Cannabis konsumiert, ist unerheblich. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und gegebenenfalls beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.