Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 283/12·22.03.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnis- und StraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Entscheidend sind die festgestellte Kokainabhängigkeit und die einschlägigen FeV-/Begutachtungsleitlinien; die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen unbegründetheit abgewiesen; Entziehungsverfügung erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die aufschiebende Wirkung kann zurückgewiesen werden, wenn die angefochtene Maßnahme nach summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

2

Die Einnahme von Kokain führt nach den Vorschriften in Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV sowie den Begutachtungs‑Leitlinien regelmäßig zur Verneinung der Kraftfahreignung; bereits einmaliger Konsum harter Drogen kann hierfür ausreichen.

3

Die vom Betroffenen bei Festnahme gemachte Einräumung einer Kokainabhängigkeit ist verwertbar und kann die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lassen.

4

Bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhabers steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, die Entziehung oder deren sofortige Vollziehung zu unterlassen; das überwiegende öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 FeV§ 13 FeV§ 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1399/12 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners ohne Datum, Az 33/2-6-FS-49/12 wiederherzustellen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügungen, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

6

so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.

7

Der Antragsteller hat bei seiner Festnahme am 29. September 2011 eingeräumt, kokainabhängig zu sein. Diese Aussage ist verwertbar. Ob ein in der Vergangenheit durchgeführter Drogentest negativ war, kann daher dahinstehen.

8

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass dies bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

9

Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.