Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2831/16·15.12.2016

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die seine Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anordnete. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO für unbegründet. Die Verfügung stützt sich auf einen bestandskräftigen Bußgeldbescheid und erschien bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Ordnungswidrigkeitsentscheidung gebunden (§2a StVG).

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann im vorläufigen Rechtsschutz nur dann außer Vollzug gesetzt werden, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtmäßig ist.

2

Im Rahmen des §80 Abs.5 VwGO führt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers, wenn die Maßnahme bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint.

3

Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden; insoweit besteht kein Ermessen zur Abweichung von der Folgeentscheidung (§2a Abs.2 S.2 StVG).

4

Ein inhaltlicher Einwand gegen die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeitsentscheidung kann im Eilverfahren nicht zulasten der Behördentscheidung berücksichtigt werden, wenn der Bußgeldbescheid bereits bestandskräftig ist und Wiedereinsetzungsanträge abgelehnt wurden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 S. 2 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Fahrerlaubnis auf Probe

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1250,-- Euro festgesetzt

Rubrum

1

A

3

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

5

Der Streitwert wird auf 1250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

7

Der Antrag,

8

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8427/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2016 anzuordnen,

9

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

10

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, innerhalb einer gesetzten Frist an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

11

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller kann mit dem Einwand, er habe keinen Rotlichtverstoß begangen, weil er wegen eines Rückstaus auf dem Kontaktstreifen einer Lichtzeichenanlage habe anhalten müssen, im hier anhängigen Verfahren nicht gehört werden. Gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – ist die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden. Der Bußgeldbescheid der Stadt E.        vom 18. Juli 2016 ist bestandskräftig; ein Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach Mitteilung der Antragsgegnerin verworfen. Ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung des Aufbauseminars ist der Antragsgegnerin nicht eingeräumt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Teilnahme an einem Aufbauseminar betrifft, ist nach Ziff. 46.12 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 und Änderungen vom 18. Juli 2013 nach dem halben Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren nochmals zu halbieren.