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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 279/12·09.04.2012

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung (§ 2a StVG) abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Die Interessenabwägung ergibt zugunsten des Sofortvollzugs nach § 2a Abs. 6 StVG, da die Entziehungspflicht des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG bei summarischer Prüfung vorlag. Die Kostenentscheidung fiel zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, scheitert aber, wenn die Interessenabwägung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegen lässt.

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§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der dort genannten Rückfalltatbestände; ein Ermessen besteht nicht.

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Bei Maßnahmen nach § 2a StVG dürfen berufliche oder sonstige persönliche Nachteile des Betroffenen nicht zu Lasten des gesetzlich angeordneten Entzugs berücksichtigt werden.

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Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung schwerwiegend ist, richtet sich verbindlich nach § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 FeV; der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu.

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Das Punktekonto im Verkehrszentralregister nach § 4 StVG ist für die Anwendung von § 2a StVG grundsätzlich unbeachtlich, da § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG dem entgegensteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 6 StVG§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 34 Abs. 1 FeV§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1350/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2012 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor.

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Zunächst hat der Antragsteller im Januar/Februar 2008 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er innerhalb der zunächst bis zum 11. April 2009 laufenden Probezeit am 2. Oktober 2007 mit einer Ordnungswidrigkeit (ein Rotlichtverstoß - die fehlerhafte Bereifung spielt vorliegend keine Rolle) aufgefallen war. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Ein Ermessen bei der Bewertung der dort aufgeführten Zuwiderhandlungen steht der Behörde nicht zu.

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Durch die Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre, also bis zum 11. April 2011.

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Nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit (unangepasste Geschwindigkeit) am 25. September 2008. Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der Antragsteller wegen dieses Verstoßes mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 von der Antragsgegnerin unter Nennung der Vorschriften verwarnt und es ist ihm nahegelegt worden, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

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Mit dem erneuten (schwerwiegenden) Geschwindigkeitsverstoß am 8. September 2010 waren dann die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die hier streitige Verfügung gegeben.

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Im Übrigen wird angemerkt, dass bei den Maßnahmen einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a StVG das Punktesystem des § 4 StVG keine Rolle spielt, § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG. Deshalb ist der Vortrag des Antragstellers zur Punkteberechnung vorliegend nicht erheblich. Ergänzend darf allerdings angemerkt werden, dass zu Lasten des Antragstellers einschließlich eines außerhalb der verlängerten Probezeit am 28. Oktober 2011 erfolgten Handyverstoßes 5 Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind, die sich rechnerisch auf 14 Punkte summieren; eine Verwarnung bei 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ist dabei am 10. Dezember 2008 ausgesprochen worden.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.