Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagte. Das Gericht stellte die Hauptsache bei Erledigung ein, lehnte den Eilantrag jedoch ab und verurteilte die Antragstellerin zur Kostentragung. Zur Begründung führt das Gericht das überwiegende öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, die bestehende Unzuverlässigkeit nach §35 GewO und das fehlende Sanierungskonzept an.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Hauptsache insoweit wegen Erledigung eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilrechtsschutz ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur gerechtfertigt, wenn das private Interesse der Antragstellerin das überwiegende öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Eine Gewerbeuntersagung nach §35 Abs.1 GewO ist gerechtfertigt, wenn die Gewerbetreibende unzuverlässig ist; Unzuverlässigkeit kann sich aus fortgesetzter Nichterfüllung öffentlich‑rechtlicher Erklärungs‑ und Zahlungsverpflichtungen ergeben.
Die Offenbarung erheblicher Steuerrückstände an die Gewerbebehörde verletzt das Steuergeheimnis nicht, sofern sie der Erfüllung der der Behörde nach §35 GewO obliegenden Aufgabe dient; auch nicht bestandkräftig festgesetzte Steuerforderungen dürfen mitgeteilt werden.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Gewerbeuntersagung ist bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden.
Leitsatz
Gewerbeuntersagung
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
beschlossen:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ eingestellt.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8202/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung möglicherweise bestandskräftig geworden ist, kann bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung offenbleiben. Zwar ist ausweislich der Postzustellungsurkunde die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 7. Oktober 2016 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten der Klägerin eingelegte worden. Ob diese allerdings möglicherweise tatsächlich ‑ wie die Antragstellerin vorträgt ‑ durch den Zusteller versehentlich in den falschen Briefkasten eingeworfen worden ist, weil der Briefkasten der Klägerin ausweislich der beigefügten Lichtbilder mit „Frau D. . L. “ und ein weiterer Briefkasten anderer Hausbewohner mit der Bezeichnung „L. “ beschriftet ist, bedarf im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung.
Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits daraus, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein (angekündigtes) Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin weder vorgelegt noch sonst erkennbar ist.
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 D. 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 D. 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Hinsichtlich der vom Finanzamt an die Antragsgegnerin mitgeteilten Steuerrückstände ist kein Verwertungsverbot aufgrund einer Verletzung des Steuergeheimnisses ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden ‑ wie hier ‑ dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen; eine Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig.
Vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 ‑ VII R 39, 43/02 ‑, juris.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Obwohl die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch teilweise Aufhebung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Hinblick auf die Versagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der „H. UG“ klaglos gestellt hat, ist es billig, der Antragstellerin insgesamt die Kosten aufzuerlegen. Der Antrag hätte zwar nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 7a GewO insoweit Erfolg gehabt. Die Antragstellerin hätte allerdings nur zu einem geringen Teil i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO obsiegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).