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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2777/00·26.12.2000

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheits-/ApothekenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis. Die zentrale Frage ist, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung befristet bis 31.01.2001 wieder her und begründet dies mit fehlender Schwere des Vollziehungsinteresses und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip; der Antragsteller hat eine Veräußerungsmöglichkeit ab 01.02.2001 dargelegt. Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis befristet bis 31.01.2001 stattgegeben; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht derart schwerwiegt, dass eine vorübergehende Rückstellung unvertretbar wäre.

2

Bei der Befristung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung sind VerhältnismäßigkeitsgesichtspUNKTE zu beachten, insbesondere die zumutbare Zeit zur geordneten Übertragung eines Gewerbebetriebs.

3

Die Darlegung einer konkreten Veräußerungs- oder Übertragungsmöglichkeit kann die Befristung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

4

Die Kosten des Verfahrens werden nach § 154 Abs. 1 VwGO verteilt; die obsiegende Partei ist kostenpflichtig.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis für den Betrieb der "C. -Apotheke", C1.------straße C2. durch Bescheid des Antrags-gegners vom 8. Dezember 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners befristet bis zum 31. Januar 2001 wiederhergestellt. 2. Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist befristet bis zum 31. Januar 2001 begründet, weil sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung kein derart schwergewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides ergibt, dass dem Antragsteller nicht der Weiterbetrieb seiner Apotheke für eine angemessene Abwicklungszeit bis zur Übertragung der Apotheke an einen Nachfolgeinhaber ermöglicht werden könnte. Da er selbst angegeben hat, dass eine Veräußerungsmöglichkeit zum 1. Februar 2001 besteht, hält die Kammer diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für noch angemessen und hinnehmbar.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.