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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2767/16·30.11.2016

Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen 8 Punkten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet: es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. und das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben überwiegt die persönlichen Härten. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert im Eilverfahren 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; die gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Interesse des Antragstellers in Betracht.

2

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen findet nicht statt.

3

Ergibt die Anwendung des neuen Punktesystems einen die Entziehung begründenden Punktestand (z. B. 8 Punkte), ist die Behörde an die sich hieraus ergebende Entziehung der Fahrerlaubnis gebunden und ein Ermessen entfällt.

4

Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber den persönlichen und beruflichen Härten des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 9 StVG n. F.§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F.§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n. F.§ 4 Abs. 5 StVG a. F.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

4

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

6

I.

7

Der Antrag,

8

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8180/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. November 2016 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

11

Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Dies ist nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen:

13

Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n. F. ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

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Der Antragsgegner ist auch zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten nach neuem Punktesystem ausgegangen. Die Berechnung hat die Kammer nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG a. F. bzw. n. F. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 bei einem Punktestand von 4 ermahnt und unter dem 3. Juni 2015 bei einem Punktestand von 6 verwarnt.

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Etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

II.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren.

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St. Rspr.: Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 16 E 415/15 -, juris.