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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2762/16·15.01.2017

Wiederherstellungsantrag gegen Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabismangel abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Gutachtenanforderung wegen Cannabisbefunds. Das Gericht lehnt den Antrag ab, da die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Entscheidend waren Hinweise auf regelmäßigen Cannabiskonsum und die Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens. Finanzielle Schwierigkeiten rechtfertigen die Weigerung zur Begutachtung nicht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist.

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Bei rechtmäßiger Gutachtenaufforderung darf die Behörde gemäß § 11 Abs.8 FeV aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf Nichteignung schließen; dies ist keine Ermessensentscheidung.

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Der reine Zeitablauf zwischen einem früheren Drogenfund und einer späteren Gutachtenanordnung beseitigt nicht automatisch bestehende Eignungszweifel; es ist eine einzelfallbezogene Prüfung sämtlicher Umstände vorzunehmen.

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Die regelmäßige Einnahme von Cannabis gemäß Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV schließt die Kraftfahreignung aus; der Nachweis bzw. ernsthafte Anhaltspunkte hierfür rechtfertigen eine Gutachtenanforderung.

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Fehlende finanzielle Mittel des Betroffenen stellen keinen ausreichenden Grund dar, die Begutachtung zu verweigern, da die Kostentragung gesetzlich vorgesehen ist (§ 11 Abs.6 FeV).

Relevante Normen
§ StVG § 3 I§ FeV § 46 I§ FeV § 14 I 1 Nr. 2§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV

Leitsatz

Der reine Zeitablauf zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis und einer Gutachtenanordnung führt nicht dazu, dass keine Eignungszweifel mehr bestehen. Maßgeblich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanter Umstände des Einzelfalls.

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8140/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2016 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt.

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Der Antragsgegner durfte auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, weil dieser das von ihm mit Schreiben vom 13. September 2016 geforderte ärztliche Gutachten (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) nicht beigebracht hat. Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch in rechtmäßiger Weise zur Beibringung eines solchen Gutachtens aufgefordert, da ihm Tatsachen bekannt geworden waren, die Bedenken an dessen Kraftfahreignung begründeten. Eignungsbedenken im vorgenannten Sinne bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 FeV hinweisen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung aus.

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Vorliegend bestehen Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers. Zunächst spricht vieles dafür, dass bei dem Antragsteller in der Vergangenheit ein regelmäßiger Konsum vorlag. Maßgeblich dafür ist, dass bei ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 21. Januar 2012 knapp 50 g Marihuana sichergestellt wurden und er im anschließenden Strafverfahren in der mündlichen Verhandlung angab, das Marihuana sei zum Eigenbedarf bestimmt gewesen und er konsumiere seit 20 Jahren. Davon geht die Kammer trotz einer insoweit fehlerhaften Protokollierung im Strafverfahren, wonach dies der „Angeklagte zu 2“ (und damit der Sohn des Antragstellers) gesagt habe, aus. Dass der Antragsteller und nicht sein Sohn diese Aussage getätigt hat, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang der sich direkt anschließenden Protokollierung, durch die hinreichend klar wird, dass der Antragsteller der Konsument und Drogenbesitzer war. Dies wird ferner dadurch deutlich, dass sein Sohn laut der weiteren Protokollierung in der mündlichen Verhandlung angab, keine Drogen zu nehmen. Zudem liegt es fern, dass der damals 23-jährige Sohn des Antragstellers angegeben haben soll, seit 20 Jahren ‑ also ab einem Alter von drei Jahren ‑ Cannabis konsumiert zu haben. Nur so ist auch zu erklären, dass nur der Antragsteller, nicht hingegen sein Sohn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafrechtlich verurteilt worden ist.

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Aufgrund des Fundes von Marihuana in größerer Menge in Verbindung mit der Einlassung des Antragstellers, er habe sich mit dieser Menge für den Eigenverbrauch bevorratet, sowie seiner Einlassung, seit zwanzig Jahren Marihuana zu konsumieren, bestanden deutliche Anzeichen dafür, dass dieser Konsum nicht nur gelegentlich, sondern nahezu täglich und damit regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung stattgefunden hat.

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Diese Anhaltspunkte bestehen ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ auch weiterhin. Der reine Zeitablauf zwischen dem Haschischfund und der im Jahr 2016 erfolgten Gutachtenanordnung führt nicht dazu, dass aus den im Jahr 2012 festgestellten Tatsachen zum Zeitpunkt der Gutachtenanforderung keine Zweifel mehr an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestanden. Eine feste Zeitgrenze lässt sich insoweit nicht festlegen. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanter Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Gutachtenaufforderung nach wie vor ein Gefahrenverdacht besteht, die Fahrerlaubnisbehörde also in rechtmäßiger Weise Bedenken an der Kraftfahreignung haben durfte. Von besonderem Gewicht sind in diesem Zusammenhang Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob der Betroffene nur ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat.

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BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 3081, juris, vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. November 2010, juris.

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Vor dem Hintergrund der Angabe des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht, seit zwanzig Jahren Marihuana zu konsumieren, und mit Blick auf die große Menge, die er seinen Angaben zufolge ‑ an denen er sich festhalten lassen muss ‑ für den Eigenkonsum erworben hatte, relativiert sich die bis zur Gutachtenaufforderung vergangene Zeit. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern sich seit dem Jahr 2012 die Umstände geändert hätten. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht an, nun keine Drogen mehr zu nehmen. Dieser sehr pauschalen Erklärung folgten aber weder vor dem Strafgericht noch im vorliegenden Verfahren nähere Erläuterungen zu einer zwischenzeitlichen Änderung des Konsumverhaltens. Solche Angaben hätte es vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen Konsums des Antragsteller aber bedurft, um die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage auszuräumen, ob und in welchen Ausmaß der Antragsteller nach wie vor Marihuana konsumiert.

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Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vorgetragen hat, weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2016 unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ein Fahrzeug geführt zu haben und auch dazwischen „in keinster Weise diesbezüglich auffällig“ geworden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass anders als beim gelegentlichen Konsum bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung eine Kraftfahreignung allein wegen eines solchen Konsumverhaltens nicht besteht, ohne dass es darauf ankommt, dass eine Fahrt unter Drogeneinfluss stattgefunden hat. Ob der Antragsteller (nach wie vor) regelmäßiger Konsument ist, hätte das geforderte Gutachten klären sollen.

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Der Hinweis des Antragstellers im behördlichen sowie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf seine angespannte finanzielle Situation, die es ihm unmöglich mache, die 130 Euro für das ärztliche Gutachten zu bezahlen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Kostentragung durch den Betroffenen ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs 1 FeV). Fehlende finanzielle Mittel stellen bei Eignungszweifeln keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar.

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Wegen der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens durfte der Antragsgegner auf die Nichteignung des Antragstellers mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen. Auf diese Folge ist der Antragsteller nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Anordnung hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet dem Antragsgegner keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

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OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.

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Die in der Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2016 enthaltene deklaratorische Aufforderung zu Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen Bedenken.

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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten ‑ auch beruflicher Art ‑ hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.