Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfiel. Ein THC-Wert von 1,5 ng/ml spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit für zeitnahen Konsum und Fahrbeeinträchtigung. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung nach § 80 Abs.5 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) begründet mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnahen Cannabiskonsum und rechtfertigt die Annahme einer fahrbeeinträchtigenden Wirkung.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter nachweislichem Cannabiseinfluss indiziert die Unfähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen; bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhaber besteht für die Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung.
Bei bestehender konkreter Gefährdung der Verkehrssicherheit kann die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung angeordnet werden; den Betroffenen trifft insoweit die Möglichkeit, im Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch‑psychologisches Gutachten die Eignung nachzuweisen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Rubrum
Az.: 7 L 273/13
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
( )
wegen Entziehung der Fahrerlaubnishier: Antrag auf Regelung der Vollziehung
hat die 7. Kammer des
VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN
am 18. April 2013
durch
die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Blum-Idehen,die Richterin am Verwaltungsgericht Bielefeld,die Richterin Dr. Tanneberg
beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1363/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2013 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig.
Allerdings ist nicht entscheidend, dass der Antragsteller bis heute das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Der Antragsteller hat sich vielmehr nach Auffassung der Kammer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen, so dass es einer vorhergehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht bedarf (§ 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Maßgebend ist, dass der Antragsteller am Mittwoch, dem 15. Februar 2012, gegen 1.15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Bonn vom 16. März 2012 festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Mit dem festgestellten Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot zwischen Cannabis-Konsum und Fahren steht die mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers fest, ohne dass es der angeordneten Begutachtung bedarf. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller mindestens gelegentlicher Drogenkonsument ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller hat einen Erstkonsum nicht geltend gemacht, sondern Drogenkonsum eingeräumt. In der polizeilichen Anzeige vom 15. Februar 2012 ist zudem vermerkt, dass er „als Betäubungsmittelkonsument polizeilich hinreichend bekannt“ sei. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen, obgleich er mit gerichtlicher Verfügung vom 27. März 2013 und auch mit der Antragserwiderung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Blum-Idehen Bielefeld Dr. Tanneberg