Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Es wurden keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen. Die Entziehung und die sofortige Vollziehung bleiben damit bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Entziehung und sofortige Vollziehung bleiben in Kraft.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig vor, ist der Antrag abzulehnen.
Erweist sich eine rechtmäßige Anordnung zur ärztlichen Überprüfung der Kraftfahreignung als nicht befolgt, rechtfertigt dies nach § 11 Abs. 8 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und das öffentliche Interesse am Schutz Dritter das private Interesse des Betroffenen überwiegt.
Bei vorläufigem Rechtsschutz ist an frühere, begründete rechtliche Einschätzungen anzuknüpfen, sofern der Antragsteller keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorträgt.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1138/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Bereits im Eilverfahren 7 L 631/06 wegen der Anordnung des Antragsgegners, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, hat das Gericht im Beschluss vom 4. Juli 2006 ausgeführt, dass und warum diese Anordnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. In diesem Verfahren trägt der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine andere Beurteilung nahe legen. Daher hält es das Gericht nach wie vor für richtig, die Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich überprüfen zu lassen.
Da der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.