Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet nach §80 Abs.5 VwGO. Die sofortige Vollziehung sei wegen überwiegendem öffentlichen Interesse geboten; der Antragsteller sei unzuverlässig (anhaltende Steuerschulden, kein Sanierungskonzept). Zwangsgeldandrohung und erweiterte Untersagung werden als verhältnismäßig angesehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs‑ und Zahlungsverpflichtungen über längere Zeit nicht nachkommt.
Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann zulässig sein, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
Bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist gewerberechtlich nicht entscheidend, welche Ursachen zur Überschuldung geführt haben; der Gewerbetreibende muss den Betrieb aufgeben, wenn er die Leistungsfähigkeit nicht wiederherstellen kann.
Im gewerberechtlichen Verfahren findet keine inhaltliche Überprüfung der festgesetzten Steuern statt; steuerliche Ansprüche sind nicht über das Gewerberechtsverfahren zu prüfen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7859/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Vielmehr hat der Steuerberater des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, der Antragsteller habe nur sehr geringe Einnahmen; er könne die Steuerschulden nicht zurückzahlen. Diese betrugen zum Stichtag 16. August 2016 43.180,60 €.
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
Auch findet im gewerberechtlichen Verfahren keine Überprüfung der festgesetzten Steuern statt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).