Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums wird abgelehnt. Das Gericht hält die Verfügung für voraussichtlich rechtmäßig: THC-Wert über dem Grenzwert und fehlende Trennung von Konsum und Fahren sprechen gegen die Fahrtauglichkeit. Ein erstmaliger Konsum ist nicht schlüssig dargetan; die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gegen den Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren keine Trennung feststellbar ist (Anlage 4 Ziff. 9.2 FeV).
Erreicht der im Blut nachgewiesene THC‑Wert den von der Grenzwertkommission gesetzten Wert von 1 ng/ml, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit möglicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Ist die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers festgestellt, besteht kein Ermessen; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.
Im Eilverfahren ist bei summarischer Prüfung die Interessenabwägung zugunsten der Gefahrenabwehr zu treffen, wenn die Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und die öffentlichen Sicherheitsinteressen die individuellen Belange überwiegen.
Behauptete Erstkonsume müssen konkret und glaubhaft dargelegt werden; widersprüchliche oder pauschale Angaben genügen in der Regel nicht, um die Annahme mehrfachen Konsums zu widerlegen.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 9559/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig. Bei verständiger Auslegung ist der wörtlich auf Feststellung gerichtete Antrag der Klage in der Hauptsache in Zusammenschau mit dem im vorläufigen Rechtsschutz gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Anfechtungsbegehren im Hauptsacheverfahren zu verstehen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist nach summarischer Prüfung hier der Fall.
Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 15. November 2016 gegen 15:00 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 29. November 2016 festgestellte THC-Wert von 3,9 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.
Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17).
Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar nicht von einem regelmäßigen, aber von einem gelegentlichen Konsum aus. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber – wie vorliegend der Antragsteller – einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573.
Einen solchen erstmaligen Konsum hat der Antragsteller jedoch nicht schlüssig und glaubhaft vorgetragen. Der Antragsteller hat vorliegend im gerichtlichen Verfahren behauptet, es habe sich um einen erstmaligen Cannabis-Konsum gehandelt, hierzu jedoch keinerlei Einzelheiten vorgebracht. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch zu seiner Einlassung im Rahmen der Anhörung, wobei der Antragsteller angegeben hatte, vor dem Vorfall monatelang keine Drogen konsumiert zu haben.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis wiedererlangt haben könnte. Zwar hat er vorgetragen, seit dem Vorfall am 15. November 2016 keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Nachweise in Form von Urinscreenings hat er jedoch lediglich für die Zeit ab dem 10. April 2017 vorgelegt. Der nachgewiesene Abstinenzzeitraum von lediglich ca. vier Monaten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehungsverfügung ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht geeignet, eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung durch den Antragsteller zu belegen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Während des anhängigen Entziehungsverfahrens kann ein Wiedererteilungsantrag nicht gestellt werden.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Aus diesem Grund war der Zeitablauf von ca. neun Monaten zwischen dem Vorfallstag und der Entziehungsverfügung ‑ ungeachtet der Gründe hierfür ‑ nicht geeignet, einen Ermessensfehler zu begründen.
Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Der Zeitablauf von knapp neun Monaten zwischen dem Vorfallstag und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bei feststehender Ungeeignetheit entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht entgegen.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.