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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2592/15·10.01.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 9.12.2015. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber nicht begründet und ordnet die sofortige Vollziehung an. Begründet wird dies mit überwiegendem öffentlichen Interesse und fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers (§35 GewO) insbesondere wegen anhaltender Steuerpflichtverletzungen und fehlendem Sanierungskonzept.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann versagt werden, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.

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Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich bereits aus längerfristiger Nichtabgabe von Steuererklärungen und der daraus resultierenden Nichtzahlung von Steuern ergeben.

3

Eine Gewerbeuntersagung ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen überwiegt und kein erkennbares Sanierungskonzept vorliegt.

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Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit sind die Ursachen der Überschuldung unbeachtlich; bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist vom Gewerbetreibenden die Aufgabe des Betriebs zu erwarten.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

 Der sinngemäß gestellte Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5621/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens Anfang Februar 2015 bis heute hat er seine Ankündigung, sämtliche Steuererklärung vorzulegen, nicht eingehalten. Mit seiner Begründung, der vom Finanzamt angegebene Rückstand sei nicht zutreffend, da er auf Schätzungen beruhe, verkennt der Antragsteller, dass die wegen Nichtabgabe von Erklärungen festgesetzten Steuern von ihm gleichwohl zu entrichten sind. Im Übrigen würden auch Steuerschulden in Höhe von 20.000,‑ €, die nach Darstellung des Antragstellers nach Abgabe sämtlicher Erklärungen festzusetzen wären, die Gewerbeuntersagung rechtfertigen.

6

Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).