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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2585/16·05.12.2016

Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitentscheidend war, ob er als gelegentlicher Cannabiskonsument Konsum und Fahren zuverlässig trennt. Das Gericht hielt die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig, weil aufgrund widersprüchlicher, „verfahrensgesteuerter“ Einlassungen von einer Fahrt unter relevantem THC-Einfluss (mind. 1,3 ng/ml) auszugehen sei. Eine nachträglich behauptete Abstinenz und ein späteres negatives Urinscreening seien für die Rechtmäßigkeit im Erlasszeitpunkt unerheblich; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, wenn sich die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung regelmäßig nur gegeben, wenn der Betroffene Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (Trennungsvermögen) und keine weiteren Eignungsmängel hinzutreten.

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Fehlendes Trennungsvermögen kann angenommen werden, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung feststeht, dass der Betroffene unter relevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat; widersprüchliche und schrittweise korrigierte Angaben dürfen zu Lasten der Glaubhaftigkeit gewertet werden.

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Ein THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum ist für die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und ausreichend; ein Wert von 1,3 ng/ml trägt die Annahme einer fahrrelevanten Beeinträchtigung.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgeblich; nachträglich vorgelegte Abstinenznachweise sind hierfür regelmäßig unerheblich.

Relevante Normen
§ FeV § 46§ FeV Ziffer 9.2.2, Anlage 4 zur FeV§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 11 Abs. 1 FeV§ 24a Abs. 2 StVG

Leitsatz

Fehlendes Trennungsvermögen ist bei gelegentlichem Cannabiskonsumenten zu bejahen, wenn Angaben zur zunächst eingestandenen Fahrt mit einem Kfz (THC mind. 1,3 ng/ml) später dementiert werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der korrigierten Angaben spricht es, wenn die Angaben von häufigen stückchenweisen Selbstkorrekturen, Widersprüchlichkeiten und logischen Brüchen gekennzeichnet sind und sich ein Bild eines verfahrensgesteuerten Einlassungsverhalten zeigt, wonach der Betroffene darauf bedacht ist, keine - für ihn mit negativen Folgen verknüpfte - Fahrt unter Einfluss von Cannabis zuzugeben.

Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 7460/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2016 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

5

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

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Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu Recht entzogen. Der Antragsteller hat sich danach gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Regelfall die Kraftfahreignung nur zu bejahen, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.

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Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 28. November 2016 geht die Kammer - anders als der Antragsteller bei Erlass der Ordnungsverfügung - nicht davon aus, dass der Antragsteller unmittelbar vorher in Kenntnis der bevorstehenden Urin- und Blutentnahme Cannabis konsumiert hat und damit einen Kontrollverlust gezeigt hat. Nach seinen eigenen Angaben ist der Antragsteller aber nach summarischer Prüfung (mindestens) gelegentlicher Cannabiskonsument und hat in der Vergangenheit auch unter dem Einfluss von Cannabis ein Kfz geführt.

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Der gelegentliche Cannabiskonsum ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller hat ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 28. November 2016 eingestanden, insbesondere im Zeitraum vom 22. August 2016 bis Ende August 2016 gelegentlich, d.h. mehr als einmal, Cannabis konsumiert zu haben. Daran muss er sich festhalten lassen. Gestützt wird die Annahme des gelegentlichen Konsums auch darauf, dass der Antragsteller im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 26. März 2016 angab, mit dem Cannabiskonsum aufgehört – also zuvor Cannabis konsumiert – zu haben. Weiteres Indiz für einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum ist der beim Antragsteller im Rahmen der Wohnungsdurchsuchungen in den Jahren 2013 und 2016 festgestellte Besitz von 9,4 bzw. 10,4 g Cannabis. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller sich damit angesichts der Mengen - zumindest auch zum Eigenkonsum - einen Vorrat für einen sich über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Diese Annahme wird auch durch die im Rahmen des Strafverfahrens getätigten Zeugenaussagen der Nachbarn des Antragstellers, aus dessen Wohnung sei über einen längeren Zeitraum regelmäßig an Wochenenden Cannabisgeruch ins Treppenhaus gedrungen, gestützt.

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Die Kammer geht nach summarischer Prüfung und freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gem. §§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter davon aus, dass der Antragsteller seinen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat und unter relevantem Einfluss von Cannabis mit einem THC-Wert von mindestens 1,3 ng/ml, insbesondere am Morgen des 5. und 6. September 2016, ein Kraftfahrzeug geführt hat.

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Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller, so wie er sich ausweislich des Erörterungsterminprotokolls vom 28. November 2016 (Seite 3 oben) zunächst eingelassen hat, am 5. September 2016 selbst von N.      nach Hause und am 6. September 2016 selbst zur Arbeit gefahren ist. Zwar hat er sich im Folgenden dahingehend korrigiert, dass ihn am 5. und 6. September doch auch seine Mutter gefahren habe. Dies stellt sich jedoch als Schutzbehauptung dar.

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Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller im gesamten Zeitraum zwischen dem 22. August und 9. September 2016 nicht mehr selbst Auto gefahren ist, sondern sich stets hat fahren lassen. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Antragstellers bestehen insoweit erhebliche Bedenken, als die Angaben von häufigen Selbstkorrekturen, Widersprüchlichkeiten und logischen Brüchen gekennzeichnet sind. Die Art und Weise der Einlassung mit den jeweils stückweisen Korrekturen zeichnen zur Überzeugung der Kammer ein Bild eines verfahrensgesteuerten Einlassungsverhaltens, wonach der Antragsteller darauf bedacht ist, keine – für ihn mit negativen Folgen verknüpfte – Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis zuzugeben.

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So gab der Antragsteller ausweislich des Erörterungsterminprotokolls zunächst an, am Morgen des 5. September 2016 selbst von N.      nach Hause und am 6. September 2016 selbst zur Arbeit gefahren zu sein. Sodann dementierte er dies und ließ sich dahingehend ein, dass ihn am 5. September ein Arbeitskollege gefahren habe. Auch dies widerrief er wiederum mit der Bemerkung, sein Arbeitskollege besitze ja nur ein Fahrrad, und behauptete daraufhin, dass ihn doch seine Mutter gefahren habe. Auch am 6. September sei er doch nicht selbst gefahren, sondern seine Mutter habe ihn zur Arbeit gefahren. Zur Begründung gab er zunächst an, aus „Ehrfurcht vor dem Verwaltungsakt“ sein Auto stehen gelassen zu haben und dass seine Mutter ihn auch am 22. August 2016 nach N.      gefahren habe. Er räumte dann aber ein, von einem Verwaltungsakt – womit er wohl die Anordnung des Gutachtens meint – erst danach, nämlich am 5. September 2016 erfahren zu haben. Insoweit widersprach er sich hinsichtlich des Grundes, aus dem seine Mutter ihn zuvor nach N.      gefahren haben soll, indem er von seiner vorherigen Begründung abrückte und angab, dass sie ihn gefahren habe, weil sein Auto in der Werkstatt in N.      gewesen sei.

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Im Hinblick auf die behaupteten Bringdienste seiner Mutter in der Woche des 5. September 2016 vermochte er einen logischen Bruch in seiner Einlassung auch auf Nachfrage nicht aufzulösen. Auf die Frage, wie er an den Tagen des 6., 8. und 9. September 2016, an denen seine Mutter ihn lediglich morgens zur Arbeit gefahren habe, nach Hause gekommen sei, erklärte der Antragsteller, er habe bei seinem Arbeitskollegen übernachtet. Warum ihn seine Mutter dann bei auswärtiger Übernachtung in N.      erneut morgens gefahren habe, konnte er nicht erklären und vermochte diesen logischen Bruch nicht aufzulösen.

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Im jeweiligen Fahrtzeitpunkt am 5. bzw. 6. September 2016 stand der Antragsteller nach summarischer Prüfung auch unter relevantem Einfluss von Cannabis.

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Da der Antragsteller behauptet hat, letztmalig im August 2016 Cannabis konsumiert zu haben, muss er seither bis zur Blutentnahme am 7. September 2016 ständig mehr als 1,3 ng/ml THC im Blut gehabt haben, weil die THC-Konzentration durch den stetigen Abbau letztlich auf den Tiefstand von 1,3 ng/ml am 7. September 2016 gefallen ist.

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Bei Erreichen von – wie hier – mindestens 1,3 ng/ml THC im Blutserum wird von einem relevanten Einfluss von Cannabis beim Betroffenen ausgegangen. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Uniklinikums Münster vom 15. September 2016 für den Blutentnahmezeitpunkt am 7. September 2016 festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml übersteigt bereits den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml. Dies rechtfertigt die Annahme eines vorherigen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

19

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N.

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Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller eine mittlerweile eingehaltene Cannabisabstinenz geltend macht und zum Beleg dafür das Ergebnis eines ersten Urinscreenings vorgelegt hat. Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist nämlich der Zeitpunkt ihres Erlasses. Die vorgelegten Laborergebnisse des Toxilab Ludwigsburg vom 25. November 2016 weisen zwar einen derzeit negativen Wert von Cannabinoiden/THC-COOH im Urin des Antragstellers auf. Allerdings erfolgte die im Rahmen des Drogenkontrollprogramms durchgeführte Urinuntersuchung am 22. November 2016 erst zeitlich nach dem Erlass der Entziehungsverfügung.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

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Das private Aussetzungsinteresse überwiegt auch nicht aus anderen Gründen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei aus beruflichen Gründen auf die Beibehaltung der Fahrerlaubnis angewiesen, ergibt sich hieraus nicht, dass das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Die weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr ist derzeit – trotz momentan geltend gemachter Abstinenz – mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Dies gilt schon wegen der hohen Rückfallgefahr insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit behauptete Abstinenzvorsätze – wie die Äußerung im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 26. März 2016, er habe mit dem Rauchen von Marihuana aufgehört (Bl. 32 der Beiakte Heft 2) – augenscheinlich nicht eingehalten hat. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

24

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr seinen Cannabiskonsum kontrollieren und den Cannabiskonsum vom Fahren trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

27

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.

28

Der Streitwert ist nicht zu verdoppeln, wie es der Rechtsprechung zu Berufskraftfahrern entspricht. Es ist nach den im Erörterungstermin gemachten Angaben des Antragstellers nicht (mehr) davon auszugehen, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer ist.