Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, aber unbegründet, da die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses ausfällt. Die Ordnungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz verweigert
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist neben der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.
Bei Entzug der Fahrerlaubnis überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Nutzung der Fahrerlaubnis.
Kann die angegriffene Ordnungsverfügung im Rahmen der Eilprüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheinen, spricht dies gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Kosten des Antrags trägt der unterliegende Antragsteller.
Der Streitwert für Klagen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach dem Auffangwert zu bemessen; im Eilverfahren kann dieser Wert zu halbieren sein.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-‑ Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5530/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidung des Gerichts vom 3. Februar 2016 in dem parallelen Hauptsacheverfahren (Az.: 7 K 5530/15). Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
II.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
St. Rspr.: Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15 ‑; Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.