Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung vom 27.02.2007. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch bei summarischer Prüfung für unbegründet, da die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die amtsärztliche Stellungnahme und tatsächliche Umstände stützen die Zweifel an der Kraftfahreignung; die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz bei summarischer Prüfung zu verweigern, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; dabei können die Beurteilungen der Verwaltungsbehörde und amtsärztliche Stellungnahmen übernommen werden, sofern keine durchgreifenden Bedenken an deren Richtigkeit bestehen.
Amtsärztliche Feststellungen über krankheitswertige Gefäßveränderungen, die die Kraftfahreignung in Frage stellen, können ausreichend sein, um eine Entziehungsverfügung bis zur Vorlage eines positiven fachärztlichen Gutachtens zu rechtfertigen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn die Gefährdung der Verkehrssicherheit die Schutzinteressen Dritter und des Betroffenen überwiegt; körperliche Beeinträchtigungen des Betroffenen sind insoweit zurückzutreten, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht mindernd nachweisen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Begründung des Antrages ist hinzuzufügen, dass die Kammer bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit und Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. September 2006 hat. So ist es zwar zutreffend, dass bei dem Krankenhausaufenthalt im Mai/Juni 2006 keine frischen ischämischen Läsionen diagnostiziert worden sind; andererseits konnte aber auch hier, wie der Amtsarzt formuliert hat, eine hochgradige Einengung Hirn versorgender Blutgefäße festgestellt werden - und gerade damit hat der Amtsarzt seine Bedenken begründet. Auch ist in diesem Krankenhausbericht der tatsächliche Zustand des Antragstellers bei der Einlieferung als nur teilweise orientiert" beschrieben worden, so dass auch dies die amtsärztliche Beurteilung eher stützt als in Frage stellt. Insofern handelt es sich vorliegend beim Antragsteller nicht um normale, altersgemäße" Gefäßablagerungen wie bei jedem alternden Menschen, sondern um solche, die aus ärztlicher Sicht Krankheitswert haben und für die Kraftfahreignung relevant sind. Sollte aus seiner Sicht die amtsärztliche Diagnose jedoch falsch sein, steht es dem Antragsteller frei, im Widerspruchsverfahren - ggfs. in Absprache mit dem Antragsgegner - eine neue (fach-) ärztliche Begutachtung vornehmen zu lassen.
Bis zur Vorlage eines für ihn positiven ärztlichen Gutachtens erscheint es jedoch nicht vertretbar, den Antragsteller am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Denn sowohl nach den Angaben der Polizei zu seinem Auffinden" am 26. Mai 2006 wie auch nach seiner eigenen Darstellung der Umstände im Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 verstärken sich aus der Sicht der Kammer die Bedenken an der schon amtsärztlich verneinten Kraftfahreignung des Antragstellers. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller, selbst wenn er sich verfahren haben sollte, lieber im Auto übernachtet als weiter zu fahren. Wenn er in diesem Zusammenhang nach dem Polizeibericht von komischen Schildern" und möglichen Unfällen redet und nicht wisse, wohin er wolle, dürfte die Annahme einer Verwirrtheit" mehr als nahe liegen. Aus alledem folgt, dass es zur Zeit weder ärztliche Stellungnahmen noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, die die amtsärztliche Einschätzung, der Antragsteller sei ungeeignet, in Frage stellen.
Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gehprobleme nach zwei Hüftimplantationen müssen angesichts dessen zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer aber auch seiner selbst unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.