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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 252/11·13.03.2011

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsrecht (vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig und materiell begründet. Insbesondere rechtfertigt ein BAK-Wert ≥ 1,6 ‰ die Anordnung einer MPU; das negative Gutachten und fehlende objektive Nachweise zur Rehabilitation sprachen gegen den Antragsteller. Der Antrag wurde daher abgelehnt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn eine akute Gefährdung Dritter besteht und die Einzelfallbegründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Aufhebung der sofortigen Vollziehung zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV schreibt zwingend die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vor, wenn eine Fahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 ‰ nachgewiesen ist; hierfür genügt auch das Führen eines Fahrrads.

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Die Fahrerlaubnis-Verordnung enthält keine zeitliche Begrenzung für die Anordnung der MPU; die Relevanz früherer Taten bemisst sich insbesondere nach den Tilgungsfristen im Verkehrszentralregister (§ 29 StVG).

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Ein negatives MPU-Gutachten und einschlägige strafrechtliche Verurteilungen wegen alkoholbedingter Straftaten begründen die Annahme der Ungeeignetheit, wenn der Betroffene keine objektiven, überdauernden Nachweise einer erfolgreichen Rehabilitation vorlegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV§ 29 StVG§ 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1070/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

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Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausreichend begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte; dies begründe eine akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine Einzelfall bezogene, wenn auch naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffende Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er ungeeignet ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung war erfüllt, da der Antragsteller am 23. April 2004 ein Fahrrad

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- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -

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mit einer BAK von 1,97 Promille geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU schon über 6 1/2 Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 -.

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Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 23. April 2004 von 10 Jahren ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen.

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Die Tatsache, dass der Antragsteller vor dieser Tat ohne noch verwertbare Verstöße am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auch für den Zeitraum nach der Tat neben einer Geschwindigkeitsüberschreitung im April 2010 keine weiteren Auffälligkeiten aus dem VZR-Auszug ergeben, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV rechtlich nicht von Belang.

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Weiter ist ergänzend anzumerken, dass sich aus der vorgelegten MPU, wie der Antragsgegner zutreffend entschieden hat, die Ungeeignetheit des Antragstellers ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie er nun angibt, bei der Begutachtung erkrankt war; denn nicht etwa mangelnde Fitness war ausschlaggebend für das negative Ergebnis der MPU. Vielmehr ist entscheidend, dass der Antragsteller sein zweifellos vorhandenes erhebliches Alkoholproblem - insoweit ist auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Januar 2009 (23 Cs 56 Js 37/10 - 8/10) wegen Körperverletzung in zwei Fällen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (wegen erheblichen Alkoholkonsums) einschlägig - bislang nicht ausreichend aufgearbeitet hat und dieses erst recht nicht überwunden ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Antragsteller seit einiger Zeit, wie er angibt, abstinent leben sollte. Objektive Nachweise dafür gibt es aber bislang weder in ausreichender Weise noch für einen ausreichend langen Zeitraum. Insofern mag der Antragsteller die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifen und sich in einem Wiedererteilungsverfahren einer erneuten Begutachtung stellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.