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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 245/13·14.03.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtVerkehrsverwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Zentral war, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig und begründet ist. Das Gericht hielt die Vollzugsanordnung für hinreichend einzelfallbezogen und die Verfügung bei summarischer Prüfung für überwiegend rechtmäßig, sodass der Antrag abgelehnt wurde.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie hinreichend und einzelfallbezogen die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum dritter Verkehrsteilnehmer darlegt.

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Überwiegt bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz zulasten des Antragstellers aus und rechtfertigt die Anordnung sofortiger Vollziehung.

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Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert deutlich oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Werts begründet die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit eine für die Fahruntüchtigkeit relevante Beeinträchtigung.

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Die glaubhafte Einräumung wiederholten oder nahezu täglichen Cannabiskonsums begründet nach Anlage 4 FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; bei feststehender Ungeeignetheit besteht bei der Behörde kein Ermessen zur Abweichung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1208/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2013 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 9. August 2012 um 6:12 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des ärztlichen Befundberichts des Labors Krone vom 22. August 2012 festgestellte THC-Wert von 16 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. So auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 ‑ 16 B 2075/11 ‑ und 9. Januar 2012 ‑ 16 B 1587/11 ‑

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller ‑ wie er vorträgt ‑ bei der Fahrt am 9. August 2012 weder auffällig noch gefährlich gefahren ist.

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Zudem hat der Antragsteller am Tattag gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, schon über mehrere Jahre beinahe täglich Cannabis zu konsumieren. Es ist daher von einem (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen, so dass dieser nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Offen bleiben kann, ob sogar eine regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.d. Ziffer 9.2.1 der o.g. Anlage anzunehmen ist, wofür allerdings die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten spricht.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.