Vorläufiger Rechtsschutz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen angeblichen Cannabiskonsums. Das VG Gelsenkirchen lehnte den sinngemäß nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag ab. Bei summarischer Prüfung erscheine die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; der THC‑Wert und weitere Feststellungen sprechen für zeitnahen Konsum und Ungeeignetheit. Die sofortige Vollziehung wurde zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis ist die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers zu treffen, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Ein THC‑Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwertes begründet bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum ist der Betroffene gemäß Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Ist die Ungeeignetheit festgestellt, steht der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ sinngemäß gestellte Antrag,
hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat der Antragsgegner dort die auch von der Kammer zugrundegelegte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zum behaupteten einmaligen Konsum treffend wiedergegeben (Bescheid S. 3).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Donnerstag, dem 11. Oktober 2012, gegen 5 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N. vom 31. Oktober 2012 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Der Vortrag des Antragstellers in Klage- und Antragsverfahren, er habe zum ersten Mal und ausschließlich an diesem Tage auf einer Geburtstagsfeier eine Zigarre geraucht, in der wohl Cannabis gewesen sein müsse, ist angesichts seiner polizeilich festgehalten Angaben, „ich habe früher mal Drogen konsumiert“, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass diese Aussage nicht richtig protokolliert worden wäre, ist nicht erkennbar. Auf eine entsprechende Belehrung des Antragstellers durch die Polizei kommt es nicht an, da im hier anhängigen Verfahren nicht die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts in Rede steht. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass das Protokoll in der Sache unrichtig ist. Es liegt fern, dass ein gänzlich unerfahrener Drogenkonsument gleich mehrfachen, wenn auch zurückliegenden Drogenkonsum einräumt. Die mit Schriftsatz vom 22. März 2013 vorgebrachte Behauptung, der Drogenkonsum liege ca. 20 Jahre zurück, dürfte in der Sache nicht zutreffen. Wie sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Nord vom 25. November 2009 ergibt, hat der Antragsteller noch im Jahre 2009 die Suchthilfe S. in Anspruch genommen. Auch im Bußgeldverfahren hat der Antragsteller sich nicht gegen den Vorwurf der Einnahme von Cannabis gewehrt. Unabhängig davon hat der Antragsteller die konkreten Umstände eines tatsächlichen Erstkonsums am Vortag mit anschließendem Fahrtantritt trotz des Konsums nicht ansatzweise substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, wie ihm dies obliegt.
Einen unbewussten Erstkonsum schließt die Kammer insgesamt aus. Der Antragsteller hat ‑ neben dem Rotlichtverstoß, der zur Kontrolle am fraglichen Tag geführt hat ‑, mehrere drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt, wie die polizeilichen und ärztlichen Feststellungen belegen (z. B. Gleichgewichtsstörungen, verzögerte Pupillenreaktion, sprunghafter Denkablauf, Bewusstsein: benommen). Im übrigen hat der Antragsteller, der sich in der Vergangenheit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hat stellen müssen, Erfahrung im Umgang mit Rauschmitteln, was die bei der MPU vorgelegte Bescheinigung der Suchthilfe über eine durchgeführte Psychotherapie im Jahre 2009 belegt.
Zusammenfassend ist vorliegend von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Das nicht näher bezeichnete Drogenscreening, das der Antragsteller vor ca. zwei Wochen durchgeführt haben will, belegt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht.
Da der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erfolglos bleibt, kann auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.