Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen Amphetamin- und Cannabis-Konsums entzogen wurde. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unbegründet ab. Bei summarischer Prüfung ist die Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig: Amphetaminkonsum und ein THC-Wert über dem Grenzwert begründen Ungeeignetheit. Die sofortige Vollziehung ist angesichts des öffentlichen Verkehrsinteresses gerechtfertigt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen; Entziehung wegen Drogenkonsums rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus den Anlagen 4–6 zur FeV ergeben.
Der einmalige bzw. jedenfalls bereits erfolgte Konsum sogenannter harter Drogen (z. B. Amphetamin) kann die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließen, ob unter der Wirkung ein Fahrzeug geführt wurde (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV).
Gelegentlicher Cannabis-Konsum führt zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn zusätzlich unter Einfluss gefahren wurde oder weiterer Gebrauch psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt; das Überschreiten des Serum-THC-Grenzwerts begründet zeitnahen Verbrauch und eine relevante Beeinträchtigung.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Betroffenen am Aufschub überwiegt.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8859/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2017 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin und gelegentlich Cannabis, letzteres bei fehlendem Trennungsvermögen und gemeinsam mit dem psychoaktiv wirkenden Stoff Amphetamin, konsumiert hat.
Bereits die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob ‑ wie hier ‑ unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 4. Mai 2017. Danach konnte im Blut-Serum des Antragstellers unter anderem 480 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.
Unbeschadet dessen ist der Antragsteller auch wegen des (mindestens) gelegentlichen Cannabis-Konsums und des fehlenden Trennungsvermögens sowie der gleichzeitigen Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe (Amphetamin) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt wird oder zusätzlicher Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Dies ist hier der Fall.
Maßgebend dafür ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 20. März 2017 ein Kraftfahrzeug unter Cannabis-Einfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des oben genannten chemisch-toxikologischen Gutachtens festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwerts ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.
Es ist von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum des Antragstellers auszugehen. Gegenüber der Polizei hat er am 20. März 2017 eingeräumt, einen Tag zuvor um 11:00 Uhr eine „Nase“ Amphetamin zu sich genommen und abends einen Joint geraucht zu haben; dies mache er seit ca. 2 bis 3 Jahren etwa zwei bis drei Mal in der Woche. Hieran muss er sich festhalten lassen.
Allein aufgrund des Umstandes, dass seit dem Vorfall bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis vier Monate vergangen sind, ist der Antragsteller nicht wieder als kraftfahrgeeignet anzusehen. Hierzu bedarf es im Fall des Konsums harter Drogen zunächst des Nachweises einer Drogenabstinenz über ein Jahr. Anschließend kann der Antragsteller in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Der Entziehungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid vom 15. Mai 2017 noch nicht bestandskräftig ist, da der Antragsteller Einspruch eingelegt hat. Der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG normierte Vorrang des Strafverfahrens findet auf Ordnungswidrigkeitenverfahren keine (analoge) Anwendung, da in diesen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Antragstellers im Ergebnis durch ein Bußgeld geahndet wird. Denn entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die bislang vom Antragsteller nicht bestrittene Tatsache, dass er Amphetamin und Cannabis konsumiert hat.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt eindeutig. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.