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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2364/16·08.11.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes. Das Gericht stellte klar, dass ein Antrag gegen die Gebührenfestsetzung unzulässig war, weil kein vorheriger Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde gestellt wurde. Bei summarischer Prüfung überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig erschien und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung; in diese Prüfung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzubeziehen.

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Überwiegt bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts und besteht ein besonderes Interesse an dessen Vollziehung, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen.

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Besteht durch das Verhalten des Betroffenen eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter (z. B. nachgewiesene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen), stärkt dies das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung und spricht gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gebührenfestsetzung ist unzulässig, wenn vorgerichtlich kein Antrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde.

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Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der wörtlich gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 bezüglich der Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich der Ziffer 2 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) aufgrund der nachfolgenden Antragsbegründung dahingehend aus, dass der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz lediglich gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Androhung des Zwangsgeldes begehrt, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Im Übrigen wäre ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat.

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Mit diesem Inhalt ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

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Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vor-läufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffent-lichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unter-binden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung des Zwangsgeldes erweisen sich ‑ wie aus dem am 7. November 2016 verkündeten Urteil hervorgeht ‑ als offen-sichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils verwiesen.

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Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 1. September 2016 erneut trotz seiner erwiesenermaßen bestehenden Ungeeignetheit ein Kraftfahrzeug führen und dabei eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG).