Antrag auf PKH und Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Fahrerlaubnis-Ordnung untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das VG lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und wies den Eilantrag als unzulässig zurück (Fristversäumnis und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; Eilantrag unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, insbesondere wenn die begehrte Sicherung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann.
Eine Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist offensichtlich unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist des §74 Abs.1 S.2 VwGO versäumt wurde; eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO muss substantiiert dargelegt werden.
Der Streitwert in Verfahren über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bemisst sich nach dem Auffangwert des GKG; im Eilverfahren ist dieser Wert hälftig anzusetzen (§53 GKG).
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6548/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. August 2016 wiederherzustellen,
ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zum einen ist die Klage offensichtlich unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben ist. Zum Zeitpunkt der wirksamen Klageerhebung mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 30. September 2016 war die einmonatige Klagefrist bereits, nämlich mit Ablauf des 15. September 2016, verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Die Klagefrist hatte mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung am 15. August 2016 begonnen (§§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. 187 Abs. 1 BGB). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Zum anderen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde. Es ist derzeit ausgeschlossen, dass der Antragsteller überhaupt am Straßenverkehr teilnimmt, da er sich wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten in der Justizvollzugsanstalt Dortmund befindet und – nach eigenen Angaben des Klägers – eine Entlassung ist nicht in Sicht ist.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.