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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2341/15·25.11.2015

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte, im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für zulässig, wies ihn aber als unbegründet ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Entziehung stützt sich auf die Punktegrenze nach § 4 StVG; ein überwiegendes Interesse des Antragstellers liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hat nach § 4 Abs. 9 StVG n.F. grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder bei sonstigem überwiegenden Interesse des Antragstellers in Betracht.

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Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung durchzuführen; eine behördliche Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Punktegrenze) erfüllt sind.

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Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG); deren materielle Rechtmäßigkeit wird im Eilverfahren nicht erneut geprüft, soweit die Eintragungen rechtskräftig sind.

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Ein etwaiger Anhörungsmangel kann im vorläufigen Rechtsschutz geheilt sein, wenn der Betroffene im Klage- und Antragsschriftverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Anhörung bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz nachgeholt werden kann.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 9 StVG n. F.§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F.§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4968/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2015 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

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Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Dies ist nicht der Fall.

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Bedenken gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2015 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben. Dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 13. Oktober 2015.

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Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sollte dem Antragsteller, wie er mit Klage- und Antragsschrift offenbar geltend machen will, das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 2. Oktober 2015 nicht zugegangen sein, so wäre ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt, weil der Antragsteller mit Klage und Antrag auf Regelung der Vollziehung die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen hat und die Anhörung bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz nachholbar ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW i.V.m. Abs. 2 der Vorschrift).

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Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, was der Antragsteller infrage stellt, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Der Antragsgegner ist von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. Tatsächlich bestanden für den Kläger sogar bereits 14 Punkte, die dem Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides jedoch noch nicht sämtlich bekannt waren. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war, nachdem das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt wurde, daher gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

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Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Gerade die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis hat zu den zahlreichen, gefährlichen Verkehrszuwiderhandlungen geführt.

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.