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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 23/09·02.03.2009

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, weist ihn aber als unbegründet ab, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §4 Abs.7 StVG überwiegt. Bei 18 Punkten ist die Entziehung zwingend (§4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG) und die einschlägigen Bußgeldbescheide sind bestandskräftig. Berufliche Nachteile sind bei gebundenen Entscheidungen nicht zu berücksichtigen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 StVG begründet ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollstreckung.

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Erreicht eine Person 18 Punkte im Verkehrszentralregister, ist die Fahrerlaubnis kraft Gesetzes zu entziehen (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG); die Straßenverkehrsbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden.

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Bei gebundenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben berufsbedingte oder sonstige persönliche Nachteile des Betroffenen bei der Entscheidung über den Vollzug unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ StVG § 4 Abs 3 S 1 Nr 3, FeV § 11§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 153/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller nunmehr mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Dabei ist die Straßenverkehrsbehörde gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Namentlich gehören dazu auch die beiden im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße vom 6. O. 2007 und vom 00.00.0000 2008, die der Antragsteller bisher in Abrede gestellt hat. Auch diese sind mit bestandskräftigen Bußgeldbescheiden geahndet worden. Das ergibt sich aus den beigezogenen Bußgeldvorgängen des Oberbürgermeisters der Stadt C. und des Landrates des S. -T. - Kreises (BA Hefte 2 und 3). Soweit der Antragsteller den letzten Tatvorwurf bestreitet, der nach seiner Teilnahme am Aufbauseminar liegt und zum Erreichen der 18 Punkte geführt hat, ist anzumerken, dass er selbst Fahrer des LKW gewesen, von der Polizei angehalten und auf die unzureichende Sicherung der Ladung aufmerksam gemacht worden ist; der Bußgeldbescheid ist am 00.00.0000 von Frau V. T1. in Empfang genommen worden; die Geldbuße wurde am 21. O. 2008 entrichtet (s. BA Heft 2). Entsprechendes gilt für den Vorfall am 6. O. 2007: Auch hier ist der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt und die Geldbuße gezahlt worden. Im Übrigen ist dieser Verstoß auch bereits Grundlage für die Anordnung eines Aufbauseminars gewesen, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 711/08 zunächst angegriffen worden ist. Im Laufe jenes Verfahrens hat der Antragsteller sich zur Teilnahme am Aufbauseminar verpflichtet und die Klage anschließend zurückgenommen (7 K 3232/08). Dass bereits zum damaligen Zeitpunkt einschließlich des Vorfalls am 6. O. 2007 - reduzierte - 17 Punkte im Verkehrszentralregister verzeichnet waren, hat der Antragsteller damals nicht bestritten.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.