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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 2290/02·07.08.2003

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 11.09.2002 sowie die Anordnung der Wirkung hinsichtlich einer Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil im summarischen Verfahren keine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellbar ist und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Die Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 10.000 EUR.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung und Anordnung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Interessen des Antragstellers vorrangig sind.

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Im summarischen Verfahren kann bei widersprüchlicher Tatsachen- und Gutachtenlage die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung nicht festgestellt werden; eine abschließende Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Fehlende Erkennbarkeit eines vordringlichen öffentlichen Vollzugsinteresses kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, insbesondere wenn langjährige behördliche Duldung oder Billigung des Verhaltens vorliegt.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG und kann sich am wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten orientieren.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554)§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2002 wird wiederherstellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2002 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet, weil eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig sind.

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Es lässt sich im hier gebotenen summarischen Verfahren mit einer Prüfung nach Aktenlage weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung feststellen noch das Gegenteil. Der zuständige Veterinär des Antragsgegners hält - wie sich namentlich aus der Antragserwiderung vom 7. März 2003 ergibt - das Vorgehen des Antragstellers beim Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an Brieftaubenzüchter aus tierärztlicher Sicht für ordnungsgemäß, während die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde die bei der örtlichen Überprüfung am 19. März 2002 protokollarisch festgehaltenen Gründe zur Beanstandung sieht. Zu der Frage, ob der Antragsteller die ordnungsgemäße Behandlung erkrankter Tauben bzw. Taubenbestände gewährleistet, wie dies in § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554) vorgeschrieben ist, liegen des weiteren gegensätzliche tierärztliche Gutachten aus dem Jahre 1992 vor, die im Rahmen des gegen den leitenden Tierarzt des Antragstellers geführten Strafverfahrens eingeholt wurden. Das Amtsgericht Essen-Steele hatte seinerzeit den selben Sachverhalt unter strafrechtlichen Aspekten zu beurteilen, was mit einem Freispruch für den angeklagten Tierarzt endete (AG Essen-Steele, Urteil vom 12. Juni 1992 - 5 Cs 56 Js 1022/88 -, Beiakte Heft 1, Blatt 6 f.). Eine Klärung der dargelegten gutachterlich kontrovers beantworteten Fragen muss dem Hauptsacheverfahren mit den dafür vorgesehenen prozessualen Erkenntnismöglichkeiten (z. B. Beweisaufnahme, weitere Ermittlungen) vorbehalten bleiben, zumal die von der Aufsichtsbehörde beanstandeten Vorfälle auch im tatsächlichen Bereich nicht unbestritten sind.

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Die auf der Grundlage eines offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Mit Rücksicht darauf, dass der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an Brieftaubenzüchter mindestens seit 1987 (erster Bericht des damaligen Regierungspräsidenten Düsseldorf, s. BA 1 Bl. 5) erfolgt, ohne dass behördlicherseits eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeigeführt wurde, wozu namentlich auf Grund der Ausführungen des Strafurteils vom 12. Juni 1992 Anlass bestanden hätte, ist ein vordringliches öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Ordnungsverfügung nicht erkennbar. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Arbeitsweise des Antragstellers hinsichtlich des Versandes verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an Brieftaubenzüchter noch in der gemeinsamen Besprechung am 1. Juli 1999 ausdrücklich gebilligt wurde, auf der u. a. auch der Antragsgegner und die Bezirksregierung Düsseldorf vertreten waren (vgl. BA 1 Bl. 18 f.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei die Kammer sich auch an dem wirtschaftlichen Interesse, das der Antragsteller mit dem Versand der Tierarzneimittel verfolgt (Angabe zum Jahresumsatz der Taubenklinik: 1.500,000,00 EUR), orientiert hat.