Ablehnung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung die aufschiebende Wirkung zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG überwiegt. Die Ordnungsverfügung erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig; persönliche oder berufliche Gründe sind nicht zu berücksichtigen. Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfordert eine Interessenabwägung, die zugunsten der staatlichen Schutzinteressen ausfallen kann.
Die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG rechtfertigt regelmäßig die Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber privaten Aufschubinteressen, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
Bei gesetzlich geregelter sofortiger Vollziehbarkeit besteht für die Behörde kein Ermessen, persönliche Umstände des Betroffenen (z.B. berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis) in die Entscheidung über die Vollziehung einzubeziehen.
Mehrfache und schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften (z.B. Rotlichtverstoß) begründen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis und können die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1119/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2013 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung zur dortigen Aufstellung (S. 3 der Verfügung) wird angemerkt, dass die schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die nach Aufbauseminar und Verwarnung zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister hinzugekommen ist (§ 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG), im Rotlichtverstoß vom 29. Oktober 2012 liegt, der in der Aufstellung fehlt.
Die mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften stehen fest und werden vom Antragsteller nicht angezweifelt. Die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingend. Dem Antragsgegner ist es verwehrt, persönliche Gründe aus dem Lebensbereich des Antragstellers in die Entscheidung einzubeziehen. Aus der gesetzlichen Wertung der sofortigen Vollziehbarkeit und dem Umstand, dass der Behörde kein Ermessen zusteht, ergibt sich vielmehr, dass z.B. auch die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis keine Berücksichtigung finden kann.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.